18.10.2024
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Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.09.2016

Öffentlicher Verkehr auf einem Bordell­pa­rkplatzOLG Hamm zur Frage, ob ein versteckter Bordell­pa­rkplatz als öffentlicher Verkehrsraum anzusehen ist

Ein über eine schmale Zufahrt erreichbarer Parkplatz für ein versteckt liegendes und als solches nicht beworbenes Bordell muss kein öffentlicher Verkehrsraum sein. Dies hat das Oberlan­des­gericht Hamm entschieden und damit das erstin­sta­nzliche Urteil teilweise aufgehoben.

Im vorliegenden Streitfall fuhr der Angeklagte im Dezember 2015 mit seinem PKW Toyota auf einem zu einem Bordell gehörenden Parkplatz. Das als solches nicht beworbene Bordell befindet sich in einer versteckt liegenden Immobilie. Sein nicht mit Einlass­hin­der­nissen versehener Parkplatz ist nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen. Zur Tatzeit war der Angeklagte alkoholbedingt fahruntüchtig mit einer Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von über zwei Promille. Der Angeklagte legte mit seinem Fahrzeug auf dem Bordell­pa­rkplatz ca. 8 m zurück, nachdem eine Mitarbeiterin des Bordells, mit welcher der Angeklagte zuvor Ärger wegen der Höhe einer Rechnung bekommen hatte, vergeblich versucht hatte, ihm die Fahrzeug­sch­lüssel abzunehmen. Der Angeklagte beabsichtigte, einen nahegelegenen, anderen Parkplatz aufzusuchen, um sich dort von einem Verwandten abholen zu lassen.

AG: Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr

Das Amtsgericht sprach den Angeklagten auf Grund des vorstehenden Geschehens wegen einer vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr schuldig, verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 1.750 Euro und entzog ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von sechs Monaten.

OLG: Urteil betreffend den tatörtlichen Parkplatz aufgehoben

Die vom Angeklagten eingelegte Sprungrevision war vorläufig erfolgreich. Das Oberlan­des­gericht Hamm hat das angefochtene Urteil mit den zu Grunde liegenden Feststellungen, soweit diese den tatörtlichen Parkplatz betreffen, aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere straf­rich­terliche Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Parkplatz kann unter Voraussetzungen zu "öffentlichem Straßenverkehr" gehören

Die infrage stehende Strafvorschrift des § 316 Strafgesetzbuch verbiete einem infolge Alkohols fahruntüchtigen Kraftfahrer mit einem Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr zu fahren. Zum öffentlichen Straßenverkehr könne neben dem öffentlichen Verkehrsraum mit seinen Straßen, Plätzen, Brücken und Fußwegen auch ein Parkplatz auf einem Privat­grundstück gehören. Das sei dann der Fall, wenn der Parkplatz entweder ausdrücklich oder mit still­schwei­gender Duldung des Verfü­gungs­be­rech­tigten für jedermann oder aber zumindest für eine allgemein bestimmte größere Personengruppe zur Benutzung zugelassen sei und so auch tatsächlich genutzt werde.

Keine ausreichenden Feststellungen über Zugehörigkeit des Tatortes

Im vorliegenden Fall fehlten ausreichende Feststellungen des Amtsgerichts dazu, ob der Bordell­pa­rkplatz als im vorstehenden Sinne öffentlicher Verkehrsraum anzusehen sei. Befinde sich das Bordell in einer von versteckt liegenden, nicht als Bordell beworbenen Immobilie, bei der Parkplatz nur über eine schmale Zufahrt zu erreichen sei, sei bereits fraglich, ob der Platz einem größeren Personenkreis überhaupt als Parkplatz bekannt gewesen sei. Es könne auch gut sein, dass der so angelegte Parkplatz tatsächlich nur wenigen "Eingeweihten" wie z.B. dem Personal und/oder Stammkunden offen gestanden habe. Es bedürfe daher weiterer Feststellungen dazu, ob der Tatort zum öffentlichen Verkehrsraum gehöre.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ ra-online

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