21.11.2024
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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss15.03.2021

Trunken­heitsfahrt auf Parkplatz eines Einkaufscenters stellt Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr darPflicht zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens

Wer auf dem Parkplatz eines Einkaufscenters eine Trunken­heitsfahrt mit einer BAK von 1,63 Promille begeht, ist gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet. Denn in diesem Fall liegt das Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr vor. Dies hat der Bayerische Ver­waltungs­gerichts­hof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einer Nacht im Dezember 2018 wurde ein Autofahrer dabei ertappt, wie er betrunken auf einem Parkplatz eines Einkaufscenters in Crimmitschau mit seinem Pkw fuhr. Er hatte dabei eine Bluta­l­ko­hol­kon­zen­tration von 1,63 Promille. Da er sich nachfolgend weigerte, ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, entzog ihm die Fahrer­laub­nis­behörde im August 2020 mit sofortiger Wirkung die Fahrerlaubnis. Dagegen richtete sich der Eilantrag des Betroffenen. Seiner Meinung nach sei er zur Vorlage des Gutachtens nicht verpflichtet, da er sein Pkw nicht im Straßenverkehr geführt habe.

Verwal­tungs­gericht lehnte Eilantrag ab

Das Verwal­tungs­gericht Ansbach lehnte den Eilantrag ab. Der allgemein zugängliche Parkplatz sei dem öffentlichen Verkehrsraum zuzuordnen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde des Betroffenen.

Verwal­tungs­ge­richtshof hält Parkplatz des Einkaufscenters für öffentlichen Verkehrsraum

Der Bayerische Verwal­tungs­ge­richtshof bestätigte die Entscheidung des Verwal­tungs­ge­richts. Die Fahrer­laub­nis­behörde habe gemäß § 13 Nr. 2 c) FeV die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verlangen dürfen. Denn der Betroffene habe seinen Pkw im öffentlichen Verkehrsraum und damit im Straßenverkehr im Sinne der Vorschrift geführt. Da der Parkplatz einer allgemein bestimmten größeren Personengruppe zur Nutzung offenstand, sei es als öffentlicher Verkehrsraum zu werten. Auf eine etwaige wegerechtliche Widmung komme es nicht an. Auch sei es unerheblich, dass sich die Trunkenheitsfahrt außerhalb der Öffnungszeiten der Geschäfte ereignet hatte.

Quelle: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, ra-online (vt/rb)

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