18.10.2024
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Amtsgericht München Beschluss07.09.2018

Alkoholfahrt kann auch nach durchgeführter Verkehr­s­kon­trolle auf privatem Parkplatz geahndet werdenKein Verwer­tungs­verbot für Atema­l­ko­hol­messung

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass bei einer Verkehr­s­kon­trolle, die erst nach Erreichen des privaten Parkplatzes durchgeführt wurde, dennoch eine Fahrt unter Alkoholeinfluss geahndet werden kann.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Verurteilte steuerte Anfang 2018 um 1.55 Uhr auf öffentlichen Straßen in München-Trudering seinen Pkw bis zu seinem Privatparkplatz, wohin ihm ein mit drei Polizeibeamten besetzter Streifenwagen folgte. Der Parkplatz lag etwas entfernt von der Straße im hinteren Teil des Grundstücks und war über eine längere Einfahrt zu erreichen. Der Verurteilte wurde nach einem freiwilligen Vortest mit dem Handalkomaten, der einen Wert von ,36 mg/l erbrachte, zur Polizei­in­spektion verbracht, wo mittels geeichtem Dräger Alkotest 9510 DE um 02.22.13 Uhr ein Atemalkoholwert von ,376 mg/l und um 02.24.48 Uhr ein Atemalkoholwert von ,393 mg/l festgestellt wurde. Seit der Polizei­kon­trolle um 1.55 Uhr befand sich der Betroffene ununterbrochen unter polizeilicher Aufsicht und hatte keine alkoholischen Getränke mehr zu sich genommen.

Verurteilter hält Ergebnisse aus Verkehr­s­kon­trolle auf Privat­grundstück für nicht gerichts­ver­wertbar

Der Verurteilte gab vor Gericht an, dass er sich nach einem Essen in familiärem Rahmen nicht durch den in Form von Weinschorle konsumierten Alkohol beeinträchtigt gefühlt habe. Er war der Auffassung, dass die bei einer erst auf seinem Privatgrundstück vorgenommenen allgemeinen Verkehrskontrolle gewonnenen Erkenntnisse nicht gerichts­ver­wertbar seien. Ein Fahrverbot gefährde seine derzeitige Funktion als bundesweit eingesetzter Teamleiter. Es konnte auch nach Vernehmung der Polizeibeamten nicht hinreichend sicher geklärt werden, ob der Verurteilte auf ein vorheriges Anhaltesignal des Streifenwagens nicht reagiert hatte oder ob der Anhal­teent­schluss zu einer allgemeinen Verkehr­s­kon­trolle von den Polizeibeamten so spät gefasst wurde, dass es zu einer Anhaltung des Betroffenen nicht vor Erreichen seines Fahrzieles kam.

AG verneint Verwer­tungs­verbot für Atema­l­ko­hol­messung

Das Amtsgericht München führte in seiner Urteils­be­gründung aus, dass das Ergebnis der Atema­l­ko­hol­messung verwertbar sei. Soweit die Verteidigung in der Haupt­ver­handlung vorgebracht habe, dass die Verkehr­s­kon­trolle nicht auf Privatgrund hätte durchgeführt werden dürfen, da es sich um eine verdachts­u­n­ab­hängige allgemeine Verkehr­s­kon­trolle gehandelt habe, begründe dies kein Verwer­tungs­verbot für die Atema­l­ko­hol­messung. Selbst wenn die allgemeine Verkehr­s­kon­trolle nicht hätte durchgeführt werden dürfen und rechtswidrig gewesen wäre, hätten die Polizeibeamten aufgrund des dabei gewonnenen Tatverdachts wegen der Ordnungs­wid­rigkeit nach § 24 a StVG die erforderlichen Maßnahmen treffen dürfen. Im vorliegenden Fall sei den Polizeibeamten zudem keine fehlerhafte Verhaltensweise vorzuwerfen. Selbst wenn sie ohne vorherigen Anhalteversuch die allgemeine Verkehr­s­kon­trolle erst auf dem Privatparkplatz des Betroffenen durchgeführt haben sollten, so sei dies zulässig und gerechtfertigt, da der Betroffene zuvor zweifellos am öffentlichen Straßenverkehr teilgenommen habe und es nach den Umständen durchaus vertretbar gewesen sei, die Verkehr­s­kon­trolle abseits des öffentlichen Verkehrsgrundes erst durchzuführen, nachdem der Betroffene sein Fahrziel erreicht hatte. Selbst­ver­ständlich dürften auch Ordnungs­wid­rig­keiten verfolgt werden, die auf Privatgrund entdeckt würden, sofern nicht für spezielle, besonders eingriff­sin­tensive Ermitt­lungs­me­thoden (etwa Telefon­über­wachung und dergleichen) besondere Regelungen über den Umfang der Verwertbarkeit hätten getroffen werden müssen.

Verhängtes Regelfahrverbot stellt keine unver­hält­nis­mäßige Härte dar

Ein Verwer­tungs­verbot dürfe überdies nur angenommen werden, wenn besondere gesetzliche Sicherungen, etwa ein Richter­vor­behalt, willkürlich hätten umgangen werden sollen. Es bestünde auch keine Veranlassung vom Regelfahrverbot abzuweichen. Eine unver­hält­nis­mäßige Härte liege nicht vor. Die vom Betroffenen befürchteten beruflichen Nachteile müssten zum einen nicht zwangsläufig eintreten, insbesondere ist die Einbringung von Urlaub möglich. Zum anderen wären sie selbst dann, wenn sie eintreten würden, zumutbar und stünden nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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