21.11.2024
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Sie sehen den Auspuff eines Autos.

Dokument-Nr. 8801

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Bayerisches Oberstes Landesgericht Beschluss21.05.2003

Polizisten-Frage nach Alkohol am Steuer ist noch keine VernehmungErste Frage bei einer Verkehr­s­kon­trolle ist regelmäßig noch keine Vernehmung

Die Frage eines Polizisten an einen Autofahrer, ob dieser Alkohol getrunken habe, ist noch keine formelle Vernehmung, die eine Rechtsbelehrung voraussetzt. Entsprechend kann die Antwort auch im weiteren Verfahren gegen den Betroffenen verwertet werden und den Ausgangspunkt für seine Verurteilung bilden, entschied das Bayerische Oberste Landesgericht.

Ein Autofahrer war in eine verdachts­u­n­ab­hängige Kontrolle geraten. Der kontrollierende Polizist roch im Fahrzeuginneren Alkohol und fragte den Betroffenen nach einem eventuellen Alkoholkonsum. Der Mann gab an, zwei Bier getrunken zu haben. Daraufhin wurde er über seine Rechte belehrt, verweigerte jede weitere Aussage und wurde deshalb zu einem Atemalkoholtest auf die Wache gebracht. Das Ergebnis: ,35 mg/l (die Grenze liegt bei ,25 mg/l).

Amtsgericht verhängte ein Bußgeld

Daraus folgte eine vom Amtsgericht verhängte Geldbuße von 250 Euro sowie ein Monat Fahrverbot. Das Argument des Betroffenen, seine Äußerung gegenüber dem Polizisten dürfe mit allen Konsequenzen nicht verwertet werden, weil eine Beschul­dig­ten­be­lehrung unterblieben sei, fand vor den Richtern kein Gehör.

Bayerisches Oberstes Landgericht: Erste Frage bei einer Verkehr­s­kon­trolle ist regelmäßig noch keine Vernehmung

Die erste Frage bei einer Verkehrskontrolle sei in aller Regel keine "Vernehmung". sondern diene lediglich der "Vorinformation" des Polizisten, meinte das Gericht. Entsprechend gelte der befragte Autofahrer zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht als Beschuldigter, der über seine Rechte - beispielsweise das der Aussa­ge­ver­wei­gerung - hingewiesen werden müsse. Als Konsequenz habe seine Aussage "zwei Bier" als Grundlage für die weiteren Ermitt­lungs­hand­lungen das Urteil herhalten dürfen, entschieden die bayerischen Richter und wiesen die Rechts­be­schwerde des Betroffenen ab.

Quelle: ra-online, Verkehrsanwälte

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