Dokument-Nr. 18236
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- CR 2014, 801Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 801
- K&R 2014, 831Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 831
- ZD 2014, 643Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 643
Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil04.09.2014
Wirtschaftsakademie kann nicht zur Abschaltung der Facebook-Fanpage verpflichtet werdenBetreiber einer Fanpage ist für die von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern datenschutzrechtlich nicht verantwortlich
Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung personenbezogener Daten von Besuchern der Fanpage datenschutzrechtlich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Datenverarbeitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine datenschutzrechtliche Mitverantwortung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) als Datenschutzaufsichtsbehörde darf den Fanpagebetreiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht und wies damit die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Schleswig zurück.
Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ordnete Ende 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Das ULD begründete die Anordnung mit datenschutz-rechtlichen Verstößen von Facebook - insbesondere einer fehlenden Widerspruchsmöglichkeit von Nutzern nach dem Telemediengesetz gegen die Erstellung von Nutzungsprofilen.
OVG hält Anordnung des ULG für rechtswidrig
Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Untersagungsverfügung an einen datenschutzrechtlich Verantwortlichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Datenverarbeitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnahmesituation hiervon lag nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online
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