21.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 18236

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Urteil04.09.2014Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht4 ÖB 20/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2014, 801Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2014, Seite: 801
  • K&R 2014, 831Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2014, Seite: 831
  • ZD 2014, 643Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2014, Seite: 643
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ergänzende Informationen

Schleswig-Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Urteil04.09.2014

Wirtschafts­akademie kann nicht zur Abschaltung der Facebook-Fanpage verpflichtet werdenBetreiber einer Fanpage ist für die von Facebook vorgenommene Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten von Besuchern daten­schutz­recht­lich nicht verantwortlich

Der Betreiber einer Facebook-Fanpage ist für die allein von Facebook vorgenommene Verarbeitung perso­nen­be­zogener Daten von Besuchern der Fanpage daten­schutz­recht­lich nicht verantwortlich, denn er hat keinen Einfluss auf die technische und rechtliche Ausgestaltung der Daten­ver­a­r­beitung durch Facebook. Dass er von Facebook anonyme Statistikdaten über Nutzer erhält, begründet keine daten­schutz­recht­liche Mitver­ant­wortung. Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) als Daten­schutz­aufsichts­behörde darf den Fanpa­ge­be­treiber deshalb nicht zur Deaktivierung seiner Fanpage verpflichten. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Ober­verwaltungs­gericht und wies damit die Berufung des ULD gegen ein Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Schleswig zurück.

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) ordnete Ende 2011 gegenüber der Wirtschafts­akademie Schleswig-Holstein GmbH, deren Facebook-Fanpage zu deaktivieren. Das ULD begründete die Anordnung mit datenschutz-rechtlichen Verstößen von Facebook - insbesondere einer fehlenden Wider­spruchs­mög­lichkeit von Nutzern nach dem Teleme­di­en­gesetz gegen die Erstellung von Nutzungs­profilen.

OVG hält Anordnung des ULG für rechtswidrig

Nach Auffassung des Schleswig-Holsteinischen Oberver­wal­tungs­ge­richts war diese Anordnung des ULD auch bereits deshalb rechtswidrig, weil vor einer Unter­sa­gungs­ver­fügung an einen daten­schutz­rechtlich Verant­wort­lichen erst ein abgestuftes Verfahren einzuhalten ist, in dem zunächst eine Umgestaltung der Daten­ver­a­r­beitung angeordnet und ein Zwangsgeld verhängt werden muss. Eine rechtlich grundsätzlich denkbare Ausnah­me­si­tuation hiervon lag nicht vor.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein/ra-online

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