24.11.2024
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Sie sehen ein Justizia-Figur und im Hintergrund einen Mann am Telefon.

Dokument-Nr. 20449

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Beschluss12.01.2015Landesarbeitsgericht Düsseldorf9 Ta BV 51/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZD 2015, 282Zeitschrift für Datenschutz (ZD), Jahrgang: 2015, Seite: 282
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Vorinstanz:
  • Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil27.06.2014, 14 BV 104/13
ergänzende Informationen

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss12.01.2015

Facebook-Seite des Arbeitgebers unterliegt nicht der Mitbestimmung durch den BetriebsratFanseite ist keine zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Mitarbeiter bestimmte technische Einrichtung

Das Landes­arbeits­gericht Düsseldorf hat entschieden, dass dem Betriebsrat bei der Einrichtung einer Facebook-Seite des Arbeitsgebers kein Mitbe­stim­mungsrecht zusteht. Nach Auslegung des Gerichts stellt eine Seite als solches keine technische Einrichtung dar, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen.

Im zugrunde liegenden Verfahren verlangte der Konzern­be­triebsrat von der Arbeitgeberin, ihre Seite auf www.facebook.com abzuschalten. Die Arbeitgeberin nimmt in fünf Trans­fu­si­ons­zentren Blutspenden entgegen, verarbeitet und veräußert diese. Sie eröffnete ohne Beteiligung des Konzern­be­trie­bsrats eine konzernweite Facebook-Seite. Die Nutzer erhielten die Möglichkeit, Kommentare abzugeben, die auf der virtuellen Pinnwand eingestellt und von den Facebook-Nutzern betrachtet bzw. weiter kommentiert werden können. Die Arbeitgeberin informierte die Mitarbeiter über die Seite und wies auf diese bei den Spendeterminen in Flugblättern hin. Auf der Facebook-Seite wurden mehrere negative Kommentare über die Qualität der Mitarbeiter bei Blutspenden veröffentlicht.

Der Konzern­be­triebsrat ist der Auffassung, dass ihm ein Mitbestimmungsrecht zustehe. Die Facebook-Plattform sei als technische Einrichtung geeignet, die Mitarbeiter zu überwachen. Hierfür stünden der Arbeitgeberin weitere Programme zur Verfügung, um perso­nen­be­zogene Daten zu erhalten, zumal anhand der Dienstpläne eine Zuordnung der Beschwerden zu den Mitarbeitern möglich sei. Die Arbeitgeberin sieht in der Facebook-Seite lediglich einen Kummerkasten und ein Marke­ting­in­strument. Außerdem nutze sie die Seite und die ergänzenden technischen Möglichkeiten nicht zu Kontrollzwecken.

Betriebsrat steht bei Einrichtung einer Facebook-Seite kein Mitbe­stim­mungsrecht zu

Das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hat auf die Beschwerde der Arbeitgeberin den Antrag des Konzern­be­trie­bsrats zurückgewiesen. Dem Betriebsrat steht bei der Einrichtung der Facebook-Seite kein Mitbe­stim­mungsrecht zu. Dieses folgt insbesondere nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Seite als solche ist keine technische Einrichtung, die dazu bestimmt ist, das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter zu überwachen. Eine solche Einrichtung setzt voraus, dass sie - jedenfalls teilweise - aus sich heraus Aufzeichnungen über die Mitarbeiter automatisiert erstellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Dritte dort Beschwerden anlässlich ihrer Blutspenden über Mitarbeiter eintragen. Die Möglichkeit, die Facebook-Seite mittels der integrierten Werkzeuge zu durchsuchen, ist ebenfalls keine automatische Aufzeichnung im Sinne von § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Anders ist dies bei den Mitarbeitern, welche die Facebook-Seite pflegen, weil deren Aktivität nach Datum und Uhrzeit aufgezeichnet wird. Da dies aber zehn Mitarbeiter betrifft, welche alle den gleichen allgemeinen Zugang benutzen, sind Rückschlüsse auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Mitarbeiter nicht möglich.

Quelle: Landesarbeitsgericht Düsseldorf/ra-online

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