Dokument-Nr. 18425
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- K&R 2013, 746Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 746
- MMR 2014, 393Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 393
- Landgericht Mönchengladbach, Urteil25.03.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil13.08.2013
Impressumspflicht gilt auch für werbende Facebook-SeiteErreichbarkeit des Impressums über Link mit Bezeichnung "Info" genügt nicht
Unterhält eine Firma auf Facebook eine werbende Seite, so gilt dafür die Impressumspflicht nach § 5 TMG. Zwar kann es genügen, dass über ein Link mit der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" das auf der Homepage der Firma angegebene Impressum erreichbar ist. Unzureichend ist aber die Link-Bezeichnung "Info". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schlüsselunternehmen unterhielt auf Facebook eine Seite. Da dort kein Impressum hinterlegt war, wurde es von einem Mitbewerber abgemahnt. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Abmahnung mit der Begründung, dass über die Unterseite "Info" und einem dort befindlichen Link, die Homepage erreichbar war. Dort habe sich das Impressum befunden. Der Mitbewerber hielt dies nicht für ausreichend und nahm daher das Schlüsseldienstunternehmen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Dagegen richtete sich die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens.
Anspruch auf Unterlassung bestand
Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Schlüsseldienstunternehmens zurück. Dem Mitbewerber habe der Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Unternehmen seiner Impressumspflicht nicht nachgekommen sei. Damit habe es gegen § 5 TMG und damit gegen eine Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.
Erreichbarkeit des Impressums durch Link grundsätzlich zulässig
Wer als Unternehmen eine Facebook-Seite aus Marketingzwecken unterhält, so das Oberlandesgericht weiter, müsse auch dort ein Impressum angeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -). Dieses müsse leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Zwar genüge es, wenn das Impressum durch einen weiterführenden Link erreichbar ist. Jedoch müsse der Link so bezeichnet werden, dass er für den Nutzer verständlich ist. Dies könne durch die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03 -). Durch den Begriff "Kontakt" werde verdeutlicht, dass der Nutzer über den Link Informationen erhält, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann.
Kein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum durch Link-Bezeichnung "Info"
Es sei jedoch nach Auffassung des Oberlandesgerichts nicht ausreichend, den Link mit "Info" zu bezeichnen. Dadurch werde unzureichend vermittelt, dass über den Link Anbieterinformationen abgerufen werden können. Denn unter dem Begriff "Info" erwarten die Nutzer jedenfalls bei Facebook ein breites Angebot an Informationen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2014
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
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