18.10.2024
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Dokument-Nr. 18425

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Urteil13.08.2013Oberlandesgericht DüsseldorfI-20 U 75/13
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • K&R 2013, 746Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 746
  • MMR 2014, 393Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2014, Seite: 393
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Vorinstanz:
  • Landgericht Mönchengladbach, Urteil25.03.2013
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil13.08.2013

Impres­s­ums­pflicht gilt auch für werbende Facebook-SeiteErreichbarkeit des Impressums über Link mit Bezeichnung "Info" genügt nicht

Unterhält eine Firma auf Facebook eine werbende Seite, so gilt dafür die Impres­s­ums­pflicht nach § 5 TMG. Zwar kann es genügen, dass über ein Link mit der Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" das auf der Homepage der Firma angegebene Impressum erreichbar ist. Unzureichend ist aber die Link-Bezeichnung "Info". Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Schlüs­sel­un­ter­nehmen unterhielt auf Facebook eine Seite. Da dort kein Impressum hinterlegt war, wurde es von einem Mitbewerber abgemahnt. Das Unternehmen wehrte sich gegen die Abmahnung mit der Begründung, dass über die Unterseite "Info" und einem dort befindlichen Link, die Homepage erreichbar war. Dort habe sich das Impressum befunden. Der Mitbewerber hielt dies nicht für ausreichend und nahm daher das Schlüs­sel­dien­st­un­ter­nehmen gerichtlich auf Unterlassung in Anspruch. Das Landgericht Mönchengladbach entschied zu Gunsten des Mitbewerbers. Dagegen richtete sich die Berufung des Schlüs­sel­dien­st­un­ter­nehmens.

Anspruch auf Unterlassung bestand

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Schlüs­sel­dien­st­un­ter­nehmens zurück. Dem Mitbewerber habe der Unter­las­sungs­an­spruch gemäß § 8 UWG zugestanden, da das Unternehmen seiner Impres­s­ums­pflicht nicht nachgekommen sei. Damit habe es gegen § 5 TMG und damit gegen eine Markt­ver­hal­tensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG verstoßen.

Erreichbarkeit des Impressums durch Link grundsätzlich zulässig

Wer als Unternehmen eine Facebook-Seite aus Marke­ting­zwecken unterhält, so das Oberlan­des­gericht weiter, müsse auch dort ein Impressum angeben (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 18.12.2007 - I-20 U 17/07 -). Dieses müsse leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Zwar genüge es, wenn das Impressum durch einen weiterführenden Link erreichbar ist. Jedoch müsse der Link so bezeichnet werden, dass er für den Nutzer verständlich ist. Dies könne durch die Bezeichnung "Impressum" oder "Kontakt" geschehen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03 -). Durch den Begriff "Kontakt" werde verdeutlicht, dass der Nutzer über den Link Informationen erhält, wie mit wem Kontakt aufgenommen werden kann.

Kein leicht erkennbares und unmittelbar erreichbares Impressum durch Link-Bezeichnung "Info"

Es sei jedoch nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts nicht ausreichend, den Link mit "Info" zu bezeichnen. Dadurch werde unzureichend vermittelt, dass über den Link Anbie­te­r­in­for­ma­tionen abgerufen werden können. Denn unter dem Begriff "Info" erwarten die Nutzer jedenfalls bei Facebook ein breites Angebot an Informationen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)

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