21.11.2024
21.11.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 12502

Drucken
Urteil19.08.2011Landgericht Aschaffenburg2 HK O 54/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • AdVoice 2011, 46Zeitschrift FORUM Junge Anwaltschaft des Deutschen Anwaltvereins (AdVoice), Jahrgang: 2011, Seite: 46
  • CR 2012, 57Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2012, Seite: 57
  • K&R 2011, 809Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2011, Seite: 809
  • MMR 2012, 38Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2012, Seite: 38
  • WM 2011, 2340Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 2011, Seite: 2340
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Aschaffenburg Urteil19.08.2011

Facebook-Profil muss Impressum haben - Impres­s­ums­pflicht gilt auch in sozialen NetzwerkenBei geschäftlicher Nutzung eines Facebook-Profils muss ein Impressum angegeben werden - Andernfalls droht Abmahnung

Das Landgericht Aschaffenburg hat einem Unternehmen auf die Unter­las­sungsklage eines Mitbewerbers untersagt, ein Facebook-Profil ohne die nach § 5 Teleme­di­en­gesetz erforderlichen Pflichtangaben zu betreiben. Die Pflichtangaben müssen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig zur Verfügung gehalten werden - auch bei einem Inter­ne­t­auftritt auf Facebook.

Wer geschäftsmäßig ein Facebook-Profil nutzt, muss die Pflichtangaben nach § 5 Teleme­di­en­gesetz - also ein Impressum - leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zur Verfügung stellen. Andernfalls kann er von einem Mitbewerber wegen unlauteren Wettbewerbs abgemahnt werden.

Infor­ma­ti­o­ns­pflichten des Teleme­di­en­ge­setzes gelten auch für soziale Netzwerke

Das Landgericht Aschaffenburg stellte klar, dass die Informationspflichten des Teleme­di­en­ge­setzes auch für Nutzer von "Social Media" wie Facebook-Accounts gelten. Die Nutzer müssen eine eigene Anbieterkennung vorhalten, wenn sie ihr Facebook-Profil zu Marke­ting­zwecken nutzen und nicht nur eine rein private Nutzung vorliegt.

Infor­ma­ti­o­ns­pflichten dienen dem Verbrau­cher­schutz - Wer sie nicht beachtet, betreibt unlauteren Wettbewerb

Das Gericht führte aus, dass die Infor­ma­ti­o­ns­pflichten des Teleme­di­en­ge­setzes dem Verbrau­cher­schutz dienen und der Transparenz von geschäftsmäßig erbrachten Telediensten. Sie sind deshalb auch bei Auftritten in sozialen Netzwerken zu beachten und stellen abmahnfähige Markt­ver­hal­tens­re­ge­lungen im Sinne des UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) dar.

Link zum Impressum auf eigener Internetseite ist ausreichend

Die Richter stellten aber klar, dass es ihrer Meinung nach ausreiche, wenn auf Facebook ein Link zum Impressum auf der eigenen Internetsite gesetzt werde. Es bestehe keine Notwendigkeit, dass sich das Impressum unter der gleichen Domäne befinde wie das angebotene Telemedium.

Link muss klar erkennbar zum Impressum führen - Bezeichnung als "Info" genügt nicht

Die Pflichtangaben müssen allerdings einfach und effektiv optisch wahrnehmbar sein. Sie müssen ohne langes Suchen auffindbar sein. Bezüglich der Bezeichnung des Links werden Bezeichnungen wir z.B. "Nutze­r­in­for­ma­tionen" mangels Klarheit abgelehnt. Deshalb liegt auch in der Bezeichnung "Info", den das verklagte Unternehmen in dem zugrunde liegenden Fall verwendet hatte, ein Verstoß gegen § 5 Teleme­di­en­gesetz.

Quelle: ra-online, Landgericht Aschaffenburg (vt/we).

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil12502

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI