03.12.2024
03.12.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 15236

Drucken
Urteil31.01.2013Landgericht Regensburg1 HK O 1884/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • CR 2013, 197Zeitschrift: Computer und Recht (CR), Jahrgang: 2013, Seite: 197
  • ITRB 2013, 80Zeitschrift: Der IT-Rechts-Berater (ITRB), Jahrgang: 2013, Seite: 80
  • K&R 2013, 272Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2013, Seite: 272
  • MMR 2013, 246Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 246
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Regensburg Urteil31.01.2013

Gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt Impres­s­ums­pflicht des § 5 TMGVerstoß gegen Impres­s­ums­pflicht ist wettbe­wer­bs­widrig

Eine gewerbsmäßige Facebook-Seite unterliegt der Impres­s­ums­pflicht des § 5 TMG. Unterlässt ein Wettbewerber die Impres­s­ums­angaben, so liegt eine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vor. Er handelt dann wettbe­wer­bs­widrig. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Regensburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein IT-Unternehmen mahnte einen Mitbewerber ab, da auf seinem Facebook-Auftritt kein Impressum vorhanden war. Das Unternehmen sah darin ein wettbe­wer­bs­widriges Verhalten und klagte auf Unterlassung. Der Mitbewerber war der Meinung, dass die Abmahnung rechts­miss­bräuchlich sei, da das Unternehmen binnen acht Tagen 181 Abmahnungen aussprach.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand

Das Landgericht Regensburg entschied zu Gunsten des klägerischen Unternehmens. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 4 Nr. 11 UWG habe vorgelegen, da auf dem Facebook-Auftritt des Mitbewerbers notwendige Angaben nach § 5 TMG gefehlt haben. So seien folgende Angaben nicht vorhanden gewesen: genauer Name und Anschrift des Unternehmens, der Geschäftsführer und Angaben der zuständigen Aufsichts­behörde. Nach § 5 TMG müssen Dienstanbieter, die ihre angebotenen Leistungen gegen Entgelt erbringen, ihre Daten darlegen. Der Mitbewerber habe hier die Facebook-Seite als Eingangskanal in ihre Webseite genutzt. Auf ihrer Webseite wiederum wurden die entgeltlichen Leistungen dargestellt. Die Impres­s­ums­pflicht greife demnach für derartige Facebook-Seiten, die einen gewissen Grad von Selbständigkeit in Bezug auf die präsentierte Firma haben. So habe der Fall hier gelegen.

Missbräuch­liches Verhalten lag nicht vor

Dem klägerischen Unternehmen sei kein rechts­miss­bräuch­liches Verhalten gemäß § 8 Abs. 4 UWG anzulasten gewesen. Zwar habe das Unternehmen eine Vielzahl von Abmahnungen an verschiedene Mitbewerber verschickt. Dies sei aber nach Auffassung des Landgerichts zulässig. Denn wenn sich eine Vielzahl von Mitbewerbern wettbe­wer­bs­widrig verhalten, könne der Wettbewerber auch eine Vielzahl von Mitbewerbern abmahnen. Es sei nämlich zu berücksichtigen, dass Verstöße gegen das UWG nicht von öffentlichen Behörden aufgespürt und verfolgt werden, sondern dass dies den Gewer­be­trei­benden obliege.

Quelle: Landgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15236

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI