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- VuR 2013, 61Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 61
- Facebook-Profil muss Impressum haben - Impressumspflicht gilt auch in sozialen NetzwerkenLandgericht Aschaffenburg, Urteil19.08.2011, 2 HK O 54/11
- "Seite wird gründlich überarbeitet" – Internetpräsenz in Bearbeitung bedarf keines ImpressumsLandgericht Düsseldorf, Urteil15.12.2010, 12 O 312/10
- BGH zur Anbieterkennzeichnung im InternetBundesgerichtshof, Urteil20.07.2006, I ZR 228/03
Landgericht Essen Urteil26.04.2012
Eingetragene Vereine haben eine Impressumspflicht für ihre WebsiteRechtsform "eingetragener Verein" muss nicht ausgeschrieben werden - Abkürzung "e.V." genügt
Eingetragene Vereine müssen auf ihrer Website entweder auf der Startseite oder im Impressum Anschrift des Vereins, Vertretungsberechtigte und ihre Rechtsform nennen. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Essen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Parteien waren eingetragene Vereine zur Rettung von Rehkitzen. Der Beklagte betrieb eine Website. Weder auf der Startseite noch im Impressum wurden die Anschrift des Vereins und ein Vertretungsberechtigter genannt. Diese Informationen waren lediglich in der auf der Seite abrufbaren Satzung enthalten. Die Rechtsform wurde mit "e.V." abgekürzt und nicht ausgeschrieben. Der Kläger hielt das für nicht ordnungsgemäß und klagte nach erfolgloser Abmahnung auf Unterlassen der mangelhaften Kennzeichnung.
Unterlassungsanspruch bestand
Das Landgericht Essen entschied zu Gunsten des Klägers. Dieser habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Unterlassen der unvollständigen Bezeichnung (§§ 8 Abs. 1 Satz 1; 3; 4 Nr. 11 UWG).
Der Beklagte handle nach Ansicht des Landgerichts unlauter. Er müsse auf seiner Website einen leicht erkennbaren, unmittelbar erreichbaren und zusammenhängenden Hinweis auf sich selbst geben. Dies beinhalte die Angabe der Anschrift, des Vertretungsberechtigten und der Rechtsform (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG). Dazu genüge das Bereithalten der Satzung auf der Internetseite nicht aus.
Verwendung der Abkürzung "e.V." genügte
Nach Auffassung des Landgerichts sei es hingegen nicht erforderlich, dass die Rechtsform "eingetragener Verein" ausgeschrieben werde. Die Abkürzung "e.V." genüge. Es sei anzunehmen, dass Besucher der Website die Kurzbezeichnung "e.V." kennen. Ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG liege hier nicht vor, denn die zweifelsfreie und einfache Bestimmbarkeit des Dienstanbieters werde durch die Verwendung der Kurzform hinreichend gewährleistet.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2012
Quelle: Landgericht Essen, ra-online (vt/rb)
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