23.11.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 10855

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Landgericht Düsseldorf Urteil15.12.2010

"Seite wird gründlich überarbeitet" – Internetpräsenz in Bearbeitung bedarf keines ImpressumsVorschalt-Seite stellt keine geschäftsmäßige Betätigung dar und unterfällt nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG

Eine Internetpräsenz, die sich im Aufbau oder in einer grundlegenden Überarbeitung befindet und den Hinweis enthält, dass der Besucher der Seite in einigen Tagen noch einmal vorbeischauen soll oder über eine angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer Kontakt mit dem Betreiber der Seite aufnehmen kann, benötigt kein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.

Im zugrunde liegenden Fall entdeckte die Klägerin unter einer Internetadresse eine so genannte Vorschalt-Seite. Diese beinhaltete ein Firmenlogo, den Slogan "alles für die Marke" und darüber hinaus den Hinweis, dass die Seite gründlich überarbeitet werde und die Bitte an den Besucher der Seite, den Inter­ne­t­auftritt in einigen Tagen noch einmal aufzusuchen. Zur Kontaktaufnahme war zudem eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben.

Abgemahnter gibt Unterlassungs- und Verpflich­tungs­er­klärung ab, verweigert jedoch Zahlung von Anwaltskosten

Da die Seite kein Impressum enthielt, mahnte die Klägerin den Unterhalter der Website ab. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungs- und Verpflich­tungs­er­klärung ab. Die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verweigerte er jedoch.

Abmahnung war ungerecht­fertigt

Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf befand. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung nach Auffassung des Gerichts ungerecht­fertigt war. Zwar müsse ein Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TMG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 vorge­schriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Mit dem Slogan "alles für die Marke" auf der streit­ge­gen­ständ­lichen Vorschalt-Seite vermittle der Beklagte jedoch keine Informationen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld und auch konkrete Leistungen würden durch diese Aussage nicht beworben. Der Inter­ne­t­auftritt der Beklagten stellt somit keine geschäftsmäßige Betätigung dar und unterfalle somit nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG, urteilte das Landgericht.

Quelle: ra-online (ac)

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