Dokument-Nr. 10855
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Landgericht Düsseldorf Urteil15.12.2010
"Seite wird gründlich überarbeitet" – Internetpräsenz in Bearbeitung bedarf keines ImpressumsVorschalt-Seite stellt keine geschäftsmäßige Betätigung dar und unterfällt nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG
Eine Internetpräsenz, die sich im Aufbau oder in einer grundlegenden Überarbeitung befindet und den Hinweis enthält, dass der Besucher der Seite in einigen Tagen noch einmal vorbeischauen soll oder über eine angegebene E-Mail-Adresse oder Telefonnummer Kontakt mit dem Betreiber der Seite aufnehmen kann, benötigt kein Impressum gemäß § 5 Abs. 1 TMG. Dies entschied das Landgericht Düsseldorf.
Im zugrunde liegenden Fall entdeckte die Klägerin unter einer Internetadresse eine so genannte Vorschalt-Seite. Diese beinhaltete ein Firmenlogo, den Slogan "alles für die Marke" und darüber hinaus den Hinweis, dass die Seite gründlich überarbeitet werde und die Bitte an den Besucher der Seite, den Internetauftritt in einigen Tagen noch einmal aufzusuchen. Zur Kontaktaufnahme war zudem eine E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer angegeben.
Abgemahnter gibt Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab, verweigert jedoch Zahlung von Anwaltskosten
Da die Seite kein Impressum enthielt, mahnte die Klägerin den Unterhalter der Website ab. Der Abgemahnte gab daraufhin eine Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Die Zahlung der durch die Abmahnung entstandenen Anwaltskosten verweigerte er jedoch.
Abmahnung war ungerechtfertigt
Zu Recht, wie das Landgericht Düsseldorf befand. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung nach Auffassung des Gerichts ungerechtfertigt war. Zwar müsse ein Diensteanbieter gemäß § 5 Abs. 1 TMG für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien die unter Abs. 1 Ziffer 1 bis 7 vorgeschriebenen Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten. Mit dem Slogan "alles für die Marke" auf der streitgegenständlichen Vorschalt-Seite vermittle der Beklagte jedoch keine Informationen zum tatsächlichen Tätigkeitsfeld und auch konkrete Leistungen würden durch diese Aussage nicht beworben. Der Internetauftritt der Beklagten stellt somit keine geschäftsmäßige Betätigung dar und unterfalle somit nicht der Regelung des § 5 Abs. 1 TMG, urteilte das Landgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: ra-online (ac)
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