18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 1255

Drucken
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht München Urteil12.02.2004

Zu den Anforderungen an die Impres­s­ums­pflicht auf Internetseiten4 Seiten scrollen ist zu viel - Impressum muss unmittelbar erreichbar und leicht erkennbar sein

Der Link „Impressum“ muss so angebracht werden, dass er leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar ist. Ein Link, der erst durch Scrollen über 4 Bildschirm­seiten sichtbar wird, genügt diesen Anforderungen jedenfalls nicht. Das geht aus einem Urteil des OLG München hervor.

Gemäß § 6 Teledien­ste­gesetz (TDG) und § 10 Mediendienste-Staatsvertrag (MDStV) ist der Anbieter einer Website verpflichtet, eine Anbie­ter­kenn­zeichnung auf seiner Seite zu veröffentlichen. Im Fall klagte der Bundesverband der Verbrau­cher­zen­tralen und Verbrau­cher­verbände wegen Verstößen gegen Verbrau­cher­schutz­gesetze im Zusammenhang mit der Gestaltung eines Inter­ne­t­auf­tritts gegen einen Inter­ne­tan­bieter. Bei diesem befand sich der mit „Impressum“ bezeichnete Link am Ende der Website. Bei einer Bildschirm­auf­lösung von 1024 x 768 Bildschirm­punkten, musste der Nutzer über vier Seiten nach unten scrollen, um an das Seitenende zu gelangen.

Ein Link „Impressum“, der bei einer üblichen Bildschirm­auf­lösung von 1024 x 768 Bildpunkten erst mittels Scrollens auf der vierten Bildschirmseite sichtbar wird, verstößt gegen die Erfordernisse der leichten Erkennbarkeit und der unmittelbaren Erreichbarkeit im Sinne von § 6 S. 1 TDG. Die Informationen nach § 6 TDG müssten an gut wahrnehmbarer Stelle und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sein, führte das Gericht aus. Das Gericht ließ es ausdrücklich dahinstehen, ob ein zum Impressum führender Link immer schon dann nicht leicht erkennbar bzw. nicht unmittelbar erreichbar ist, wenn er überhaupt erst durch Scrollen sichtbar wird. Jedenfalls sei im Streitfall der Aufwand für den Nutzer zu hoch, der erst durch vier Bildschirm­seiten scrollen muss, um dort einen Link zu finden, dessen Platzierung am unteren Seitenrand, er zunächst nur vermuten könne.

Quelle: ra-online

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil1255

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI