18.10.2024
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Sie sehen verschiedene Szenen aus der Wirtschaftswelt und ein zentrales Paragrafenzeichen.

Dokument-Nr. 15081

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Beschluss21.09.2012Kammergericht Berlin5 W 204/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GRUR-RR 2013, 123Zeitschrift: Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht Rechtsprechungs-Report (GRUR-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 123
  • K&R 2012, 829Zeitschrift: Kommunikation & Recht (K&R), Jahrgang: 2012, Seite: 829
  • MDR 2012, 1485Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2012, Seite: 1485
  • MMR 2013, 175Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2013, Seite: 175
  • NJW-RR 2013, 609Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2013, Seite: 609
  • VuR 2013, 98Zeitschrift: Verbraucher und Recht (VuR), Jahrgang: 2013, Seite: 98
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Berlin, Beschluss31.08.2012, 16 O 344/12
ergänzende Informationen

Kammergericht Berlin Beschluss21.09.2012

Fehlende Angabe eines Vertre­tungs­be­rech­tigten im Impressum einer Kapital­ge­sell­schaft begründet keinen Wettbe­wer­bs­verstoßMitbewerber steht kein wettbe­wer­bs­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch zu

Unterlässt es eine Kapital­ge­sell­schaft einen Vertre­tungs­be­rech­tigten in dem Impressum ihrer Homepage zu nennen, so liegt darin kein Wettbe­wer­bs­verstoß. Einem Mitbewerber steht daher kein wettbe­wer­bs­recht­licher Unter­las­sungs­an­spruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Kammergerichts Berlin hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte eine französische Kapital­ge­sell­schaft ihren gesetzlichen Vertreter im Impressum ihres deutsch­spra­chigen Inter­ne­t­auf­tritts nicht benannt. Ein Mitbewerber sah darin ein Wettbewerbsverstoß und klagte auf Unterlassung. Das Landgericht Berlin wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Mitbewerbers.

Unter­las­sungs­an­spruch bestand nicht

Das Kammergericht Berlin entschied zu Gunsten der Kapital­ge­sell­schaft. Das Landgericht habe zu Recht einen wettbe­wer­bs­recht­lichen Unterlassungsanspruch gemäß § 8 UWG verneint.

Unlautere geschäftliche Handlung lag nicht vor

Es habe nach Ansicht des Kammergerichts keine unlautere geschäftliche Handlung gemäß § 4 Nr. 11 UWG vorgelegen. Zwar habe durchaus ein Verstoß gegen die Infor­ma­ti­o­ns­gebote aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 TMG und § 312 c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB vorgelegen. Diese Vorschriften stellen jedoch keine Markt­ver­hal­tens­regeln im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG dar. Denn ein Verstoß gegen nationale Bestimmungen könne eine Unlauterkeit grundsätzlich nur begründen, wenn die betreffenden Bestimmungen eine Grundlage im Unionsrecht haben. Daran habe es bei den deutschen Infor­ma­ti­o­ns­geboten gefehlt. Denn nach der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäfts­verkehr gehöre die Angabe eines Vertre­tungs­be­rech­tigten nicht zu den notwendigen Angaben.

Ebenfalls keine unlautere Irreführung

In den fehlenden Angaben sei nach Auffassung des Kammergerichts auch keine unlautere Irreführung durch Unterlassen im Sinne von § 5 a UWG zu sehen gewesen. Denn die Information über einen Vertre­tungs­be­rech­tigten sei nicht wesentlich gemäß § 5 a Abs. 2 UWG, um die Entschei­dungs­fä­higkeit von Verbrauchern im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG zu gewährleisten. Der Verbraucher werde durch das Fehlen der Vertre­tungs­angaben nicht von der Abgabe geschäftlicher Erklärungen oder der Erhebung einer Klage abgehalten. Denn im Regelfall sei im Fall einer Klagerhebung die namentliche Bezeichnung des Vertreters ebenso wenig erforderlich, wie die konkrete Angabe der Vertre­tungs­ver­hältnisse. Weiterhin habe auch keine Wesentlichkeit gemäß § 5 a Abs. 4 UWG vorgelegen, da es, wie oben bereits dargelegt, an einer unions­recht­lichen Grundlage fehle.

Kenntnis des Vertre­tungs­be­rech­tigten im Einzelfall durchaus maßgeblich

Schließlich führte das Kammergericht aus, dass die Kenntnis des Vertre­tungs­be­rech­tigten im Einzelfall zwar einen Verbraucher von einem Geschäfts­ab­schluss mit dem Unternehmen abhalten könne. Denn die Person könne ihm namentlich und mit einem negativen Hintergrund bekannt sein. Ein solcher Umstand sei in dem Fall aber nicht vorgetragen worden. Zudem bleibe eine solche Kenntnis des Verbrauchers eher zufällig. Vor allem, da bei entsprechender negativer Bekanntheit, der Vertre­tungs­be­rechtigte ausgetauscht werden würde. Des Weiteren sei es fernliegend anzunehmen, dass die Infor­ma­ti­o­ns­gebote die Verbraucher vor Unternehmen mit einem schlechten Ruf ihrer gesetzlichen Vertreter schützen wollen.

Quelle: Kammergericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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