Im Fall war die Anbieterkennzeichnung nicht auf den ersten Blick erkennbar. Sie verbarg sich in der linken Navigationsleiste hinter dem Link "Kontakt". Danach musste anschließend auf den weiteren Link "Impressum" geklickt werden.
Der Bundesgerichtshof sah im Fall die Anbieterkennzeichnung als ausreichend an. Dem durchschnittlich informierten Nutzer des Internets sei mittlerweile bekannt, dass mit den Begriffen "Kontakt" und "Impressum" Links bezeichnet würden, über die der Nutzer zu einer Internetseite mit den Angaben zur Anbieterkennzeichnung gelange. Daher seien hier die Anbieterinformationen im Sinne von § 6 Satz 1 TDG und § 10 Abs. 2 Satz 1 MDStV auch leicht erkennbar.
Dem stünde auch nicht entgegen, dass die Bezeichnung "Kontakt" bei manchen Anbietern zu einem E-Mail-Formular (so genannter Mail-to-Link) führe, das eine Kontaktaufnahme mit dem Anbieter ermögliche. Diese Verfahrensweise schließe nicht aus, dass der Nutzer wenn er den Link "Kontakt" auf der Internetseite sehe, unschwer erkennen könne, dass er über diesen Link zu Angaben über die Anbieterkennzeichnung gelangen könne.
Die Anbieterkennzeichnung sei über den Link "Kontakt" und den weiteren Link "Impressum" auch unmittelbar erreichbar. Davon sei auszugehen, wenn die erforderliche Information ohne wesentliche Zwischenschritte aufgerufen werden könne. Eine unmittelbare Erreichbarkeit scheitere nicht daran, dass der Nutzer, die Infos nicht in einem Schritt, sondern erst in zwei Schritten erhalte. Auch ein langes Suchen sei im Fall nicht gegeben gewesen.
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 05.03.2003 - 33 O 16105/02 -
OLG München, Entscheidung vom 11.09.2003 - 29 U 2681/03 -