18.10.2024
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Sie sehen eine stilisierte Weltkarte mit der Illustration eines Laptops, auf dem ein Paragraphenzeichen prangt.

Dokument-Nr. 12742

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Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil18.12.2007

Impres­s­ums­pflicht gilt für Unternehmen auch auf Internet-Marktplätzen und Internet-Handels­platt­formenAutohändler muss bei Angeboten auf Mobile.de volles Impressum veröffentlichen

Wer im Internet Informationen zur Verfügung stellt, denen eine Gewinn­er­zie­lungs­absicht zugrunde liegt, der muss ein vollständiges Impressum ausweisen. Diese Pflicht besteht auch, wenn die Informationen nicht über eine eigene Homepage, sondern über ein Internetportal eines Fremdbetreibers veröffentlicht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Düsseldorf hervor.

Im vorliegenden Fall musste sich ein Autohändler vor Gericht verantworten, da das Impressum seines Auftritts auf der Internetplattform Mobile.de nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Der Kläger warf dem beklagten Autohändler einen Wettbewerbsverstoß vor, da das Fehlen der Angaben über den gesetzlichen Vertreter, das Fehlen der Handels­re­gis­te­r­ein­tragung sowie die Umsatz­steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer dazu geeignet sei, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen.

Kläger: Autohändler verfügt über "eigenen Inter­ne­t­auftritt"

Laut Kläger verfüge der Händler über einen "eigenen Inter­ne­t­auftritt", mit dem er sein Angebot bewerbe. Dieser nutze zwar das Unter­ver­zeichnis eines Internetportals, das von einem anderen Unternehmen betrieben werde, jedoch stelle er umfangreiche eigene Inhalte ein und ermögliche zudem den unmittelbaren Kontakt mit Kaufin­ter­es­senten. Der Händler entgegnete, dass es sich bei seinem Auftritt nicht um Angebote von Waren und Dienst­leis­tungen mit interaktivem Zugriff und unmittelbaren Bestell­mög­lich­keiten handele. Damit sei er von der Impres­s­ums­pflicht befreit.

Fehlendes Impressum verstößt gegen Telemedien- und Teledienst­gesetz

Das Oberlan­des­gericht Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen die Impres­s­ums­pflicht fest. Damit verstoße der Beklagte gegen das Teleme­di­en­gesetz (TMG) als auch gegen das Teledienstegesetz (TDG). Als Diensteanbieter sei nach § 2 Nr. 1 TMG jede juristische oder natürliche Person zu verstehen, die Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Nach § 5 des Teleme­di­en­ge­setzes würden die Informationspflichten jeden Diensteanbieter treffen, der geschäftsmäßige Telemedien, in der Regel gegen Entgelt, anbiete. Geschäfts­mä­ßigkeit liege vor, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sei. Dies könne im vorliegenden Fall angenommen werden, da die bereit­ge­stellten Informationen eindeutig dem Zweck des Verkaufs von Fahrzeugen dienten.

Auf Inter­net­portalen ist jeder einzelne Anbieter für sich infor­ma­ti­o­ns­pflichtig

Grundsätzlich sei zwar nur der Anbieter der Homepage als Diensteanbieter zu verstehen, bei Inter­net­portalen wäre dies jedoch anders. Beispielsweise bestehe auch für die einzelnen Anbieter bei eBay eine Impres­s­ums­pflicht, obwohl sie den übergeordneten Dienst von eBay nutzten. Im vorliegenden Fall spreche die besondere Gestaltung des Angebots des Beklagten für eine Impres­s­ums­pflicht. Jeder Händler könne seine Seite individuell gestalten, nur beim Einstieg über die Hauptseite wirke die Gestaltung einheitlich. Innerhalb des Portals habe jeder Händler somit auch sein eigenes Impressum, für das das er auch selbst verantwortlich sei.

Gericht: Fehlende Angaben stiften Verwirrung beim Nutzer

Bei einem derart umfangreichen Angebot, wie es der beklagte Autohändler bereitstelle, könnten die Nutzer auch ein ordnungsgemäßes Impressum erwarten, befand das Gericht. Die nicht vorhandenen Angaben über die Handels­re­gis­te­r­ein­tragung sowie die fehlende Umsatz­steu­e­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer seien zudem falsche Angaben, da der Händler über beides verfüge. Durch fehlende Angaben entstehe Verwirrung beim Nutzer, da er nicht wisse, mit welcher Rechtsperson er es zu tun habe. Die fehlende Steue­ri­den­ti­fi­ka­ti­o­ns­nummer erwecke den Eindruck, als unterliege das Unternehmen nicht der Umsatz­steu­er­pflicht, was Verwirrung hinsichtlich der Abrechnung von PKW-Verkäufen stifte.

Begriff "Teledienst" findet auch ohne direkte Bestell- und Inter­ak­ti­o­ns­mög­lich­keiten Anwendung

Auch nach dem Teledien­ste­gesetz bestehe eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Beklagten gemäß § 6 TDG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG sei als Teledienst jeder Datendienst oder Homepages zu verstehen, die zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienst­leis­tungen dienten. Auch reine Werbung ohne unmittelbare Bestell­mög­lichkeit und sonstige Inter­ak­ti­o­ns­mög­lichkeit falle unter diesen Begriff. Da der Autohändler über seinen Warenbestand (Fahrzeugpalette) und die jeweiligen Eigenschaften der Fahrzeuge informiert habe, falle sein Angebot unter den Begriff des Teledienstes.

Der Beklagte wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder einer ersatzweisen Ordnungshaft dazu verurteilt, seiner Impres­s­ums­pflicht künftig nachzukommen.

Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (vt/st)

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