Dokument-Nr. 12742
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- MMR 2008, 682Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR), Jahrgang: 2008, Seite: 682
Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil18.12.2007
Impressumspflicht gilt für Unternehmen auch auf Internet-Marktplätzen und Internet-HandelsplattformenAutohändler muss bei Angeboten auf Mobile.de volles Impressum veröffentlichen
Wer im Internet Informationen zur Verfügung stellt, denen eine Gewinnerzielungsabsicht zugrunde liegt, der muss ein vollständiges Impressum ausweisen. Diese Pflicht besteht auch, wenn die Informationen nicht über eine eigene Homepage, sondern über ein Internetportal eines Fremdbetreibers veröffentlicht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall musste sich ein Autohändler vor Gericht verantworten, da das Impressum seines Auftritts auf der Internetplattform Mobile.de nicht die erforderlichen Angaben enthielt. Der Kläger warf dem beklagten Autohändler einen Wettbewerbsverstoß vor, da das Fehlen der Angaben über den gesetzlichen Vertreter, das Fehlen der Handelsregistereintragung sowie die Umsatzsteueridentifikationsnummer dazu geeignet sei, den Wettbewerb nicht unerheblich zu verfälschen.
Kläger: Autohändler verfügt über "eigenen Internetauftritt"
Laut Kläger verfüge der Händler über einen "eigenen Internetauftritt", mit dem er sein Angebot bewerbe. Dieser nutze zwar das Unterverzeichnis eines Internetportals, das von einem anderen Unternehmen betrieben werde, jedoch stelle er umfangreiche eigene Inhalte ein und ermögliche zudem den unmittelbaren Kontakt mit Kaufinteressenten. Der Händler entgegnete, dass es sich bei seinem Auftritt nicht um Angebote von Waren und Dienstleistungen mit interaktivem Zugriff und unmittelbaren Bestellmöglichkeiten handele. Damit sei er von der Impressumspflicht befreit.
Fehlendes Impressum verstößt gegen Telemedien- und Teledienstgesetz
Das Oberlandesgericht Düsseldorf stellte in seiner Entscheidung einen Verstoß gegen die Impressumspflicht fest. Damit verstoße der Beklagte gegen das Telemediengesetz (TMG) als auch gegen das Teledienstegesetz (TDG). Als Diensteanbieter sei nach § 2 Nr. 1 TMG jede juristische oder natürliche Person zu verstehen, die Teledienste zur Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt. Nach § 5 des Telemediengesetzes würden die Informationspflichten jeden Diensteanbieter treffen, der geschäftsmäßige Telemedien, in der Regel gegen Entgelt, anbiete. Geschäftsmäßigkeit liege vor, wenn eine auf Dauer angelegte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht erkennbar sei. Dies könne im vorliegenden Fall angenommen werden, da die bereitgestellten Informationen eindeutig dem Zweck des Verkaufs von Fahrzeugen dienten.
Auf Internetportalen ist jeder einzelne Anbieter für sich informationspflichtig
Grundsätzlich sei zwar nur der Anbieter der Homepage als Diensteanbieter zu verstehen, bei Internetportalen wäre dies jedoch anders. Beispielsweise bestehe auch für die einzelnen Anbieter bei eBay eine Impressumspflicht, obwohl sie den übergeordneten Dienst von eBay nutzten. Im vorliegenden Fall spreche die besondere Gestaltung des Angebots des Beklagten für eine Impressumspflicht. Jeder Händler könne seine Seite individuell gestalten, nur beim Einstieg über die Hauptseite wirke die Gestaltung einheitlich. Innerhalb des Portals habe jeder Händler somit auch sein eigenes Impressum, für das das er auch selbst verantwortlich sei.
Gericht: Fehlende Angaben stiften Verwirrung beim Nutzer
Bei einem derart umfangreichen Angebot, wie es der beklagte Autohändler bereitstelle, könnten die Nutzer auch ein ordnungsgemäßes Impressum erwarten, befand das Gericht. Die nicht vorhandenen Angaben über die Handelsregistereintragung sowie die fehlende Umsatzsteueridentifikationsnummer seien zudem falsche Angaben, da der Händler über beides verfüge. Durch fehlende Angaben entstehe Verwirrung beim Nutzer, da er nicht wisse, mit welcher Rechtsperson er es zu tun habe. Die fehlende Steueridentifikationsnummer erwecke den Eindruck, als unterliege das Unternehmen nicht der Umsatzsteuerpflicht, was Verwirrung hinsichtlich der Abrechnung von PKW-Verkäufen stifte.
Begriff "Teledienst" findet auch ohne direkte Bestell- und Interaktionsmöglichkeiten Anwendung
Auch nach dem Teledienstegesetz bestehe eine Informationspflicht des Beklagten gemäß § 6 TDG. Nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG sei als Teledienst jeder Datendienst oder Homepages zu verstehen, die zur Verbreitung von Informationen über Waren und Dienstleistungen dienten. Auch reine Werbung ohne unmittelbare Bestellmöglichkeit und sonstige Interaktionsmöglichkeit falle unter diesen Begriff. Da der Autohändler über seinen Warenbestand (Fahrzeugpalette) und die jeweiligen Eigenschaften der Fahrzeuge informiert habe, falle sein Angebot unter den Begriff des Teledienstes.
Der Beklagte wurde unter Androhung eines Ordnungsgeldes oder einer ersatzweisen Ordnungshaft dazu verurteilt, seiner Impressumspflicht künftig nachzukommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf/ra-online (vt/st)
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