18.01.2025
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Bundesarbeitsgericht Beschluss13.12.2016

BAG zum Mitbestimmung des Betriebsrats beim Facebook-Auftritt des ArbeitgebersBesucher-Beiträge zum Verhalten von Arbeitnehmern führt zu erheblichem Überwa­chungsdruck für Beschäftige

Ermöglicht der Arbeitgeber auf seiner Facebook-Seite für andere Facebook-Nutzer die Veröf­fent­lichung von sogenannten Besucher-Beiträgen (Postings), die sich nach ihrem Inhalt auf das Verhalten oder die Leistung einzelner Beschäftigter beziehen, unterliegt die Ausgestaltung dieser Funktion der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dies entschied das Bundes­arbeits­gericht.

Die Arbeitgeberin des zugrunde liegenden Streitfalls ist das herrschende Unternehmen eines Konzerns, der Bluts­pen­de­dienste betreibt. Bei den Bluts­pen­de­terminen sind ein oder mehrere Ärzte sowie bis zu sieben weitere Beschäftigte tätig. Sie tragen Namensschilder. Im April 2013 richtete die Arbeitgeberin bei Facebook eine Seite für konzernweites Marketing ein. Bei Facebook registrierte Nutzer können dort Postings einstellen. Nachdem sich Nutzer darin zum Verhalten von Arbeitnehmern geäußert hatten, machte der Konzern­be­triebsrat geltend, dass die Einrichtung und der Betrieb der Facebook-Seite mitbe­stim­mungs­pflichtig sei. Die Arbeitgeberin könne mit von Facebook bereit­ge­stellten Auswer­tungs­mög­lich­keiten die Beschäftigten überwachen. Unabhängig davon könnten sich Nutzer durch Postings zum Verhalten oder der Leistung von Arbeitnehmern öffentlich äußern. Das erzeuge einen erheblichen Überwa­chungsdruck.

Postings zum Verhalten von Arbeitnehmern ermöglicht Arbeitgeber Überwachung der Beschäftigten

Die Rechts­be­schwerde des Betriebsrats gegen die Abweisung seiner Anträge durch das Landes­a­r­beits­gericht Düsseldorf hatte vor dem Bundes­a­r­beits­gericht teilweise Erfolg. Der Mitbestimmung unterliegt die Entscheidung der Arbeitgeberin, Postings unmittelbar zu veröffentlichen. Soweit sich diese auf das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern beziehen, führt das zu einer Überwachung von Arbeitnehmern durch eine technische Einrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG.

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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