Dokument-Nr. 23414
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- Arbeitsgericht Pforzheim, Urteil08.12.2015, 1 Ca 290/15
- Grob beleidigende Äußerungen über Arbeitgeber in offener Facebook-Gruppe begründen fristlose Kündigung des ArbeitnehmersHessisches Landesarbeitsgericht, Urteil28.01.2013, 21 Sa 715/12
- Fristlose Kündigung nach Arbeitgeberbeleidigung durch Anklicken des "Gefällt-mir-Buttons" auf Facebook unwirksamArbeitsgericht Dessau-Roßlau, Urteil21.03.2012, 1 Ca 148/11
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil22.06.2016
Grobe Beleidigung eines Vorgesetzten in Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons kann fristlose Kündigung rechtfertigenAbmahnung ausreichend aufgrund von Einzelfallumständen
Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in der Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons grob, so kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch kann aufgrund der Einzelfallumstände eine Abmahnung ausreichend sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Maschinenbauunternehmen beschäftigter Montagearbeiter beleidigte im Juli 2015 zwei seiner Vorgesetzen im Rahmen einer Diskussion auf der Facebook-Chronik eines Kollegen. Hintergrund der Diskussion, an der sich 21 Personen beteiligt hatten, war die Arbeitsunfähigkeit des Kollegen. Im Rahmen der Diskussion bezeichnete der Montagearbeiter einen seiner Vorgesetzten als "fettes Schwein", wobei er statt des Wortes "Schwein" das entsprechende Emoticon verwendet hatte. Einen weiteren Vorgesetzten bezeichnete er, wiederum mit Hilfe eines Emoticons, als "Bärenkopf". Nachdem die Arbeitgeberin davon Kenntnis erlangte, kündigte sie das Arbeitsverhältnis mit dem Montagearbeiter fristlos. Dagegen erhob der Montagearbeiter Kündigungsschutzklage.
Arbeitsgericht gibt Kündigungsschutzklage statt
Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der Kündigungsschutzklage statt. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht eine Abmahnung auszusprechen. Angesichts der 16-jährigen beanstandungsfreien Tätigkeit des Montagearbeiters sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.
Landesarbeitsgericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Zwar habe der Montagearbeiter zwei seiner Vorgesetzten mittels der Emoticons grob beleidigt. Eine solch grobe Beleidigung rechtfertige grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung. Jedoch sei eine Kündigung nicht erforderlich gewesen. Es wäre vielmehr ausreichend gewesen, den Montagearbeiter abzumahnen.
Erforderlichkeit einer Abmahnung aufgrund Einzelfallumstände
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts sei zu Gunsten des Montagearbeiters zu berücksichtigen gewesen, dass ihm die Tragweite und Reichweite seiner Beleidigungen nicht bewusst gewesen sei. Die vom Montagearbeiter verwendeten Bezeichnungen haben Außenstehende nicht notwendigerweise als Beleidigungen ansehen müssen. Zudem sei seine 16-jährige beanstandungsfreie Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Der Montagearbeiter sei ein überdurchschnittlich guter Mitarbeiter gewesen. Nicht außer Betracht habe ferner bleiben dürfen, dass der mit einem Grad der Behinderung von 20 versehene Montagearbeiter im Wechsel mit seiner Ehefrau in Teilzeit sein einjähriges Kind sowie seine demenzkranke Großmutter gepflegt habe. Diese Betreuung sei im Falle eines Arbeitsplatzverlustes in Gefahr gewesen. Schließlich habe zu Gunsten des Montagearbeiters gesprochen, dass er in keinem ständigen Kontakt mit den Vorgesetzten gestanden habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine Abmahnung ausreichend gewesen, um ein künftiges Fehlverhalten auszuschließen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.11.2016
Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)
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