21.11.2024
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Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg Urteil22.06.2016

Grobe Beleidigung eines Vorgesetzten in Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons kann fristlose Kündigung rechtfertigenAbmahnung ausreichend aufgrund von Einzel­fa­l­lum­ständen

Beleidigt ein Arbeitnehmer seinen Vorgesetzten in der Chronik eines Facebook-Nutzers mittels Emoticons grob, so kann dies seine fristlose Kündigung rechtfertigen. Jedoch kann aufgrund der Einzel­fa­l­lum­stände eine Abmahnung ausreichend sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Landes­arbeits­gerichts Baden-Württemberg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein bei einem Maschi­nen­bau­un­ter­nehmen beschäftigter Montagearbeiter beleidigte im Juli 2015 zwei seiner Vorgesetzen im Rahmen einer Diskussion auf der Facebook-Chronik eines Kollegen. Hintergrund der Diskussion, an der sich 21 Personen beteiligt hatten, war die Arbeits­un­fä­higkeit des Kollegen. Im Rahmen der Diskussion bezeichnete der Montagearbeiter einen seiner Vorgesetzten als "fettes Schwein", wobei er statt des Wortes "Schwein" das entsprechende Emoticon verwendet hatte. Einen weiteren Vorgesetzten bezeichnete er, wiederum mit Hilfe eines Emoticons, als "Bärenkopf". Nachdem die Arbeitgeberin davon Kenntnis erlangte, kündigte sie das Arbeits­ver­hältnis mit dem Montagearbeiter fristlos. Dagegen erhob der Montagearbeiter Kündi­gungs­schutzklage.

Arbeitsgericht gibt Kündi­gungs­schutzklage statt

Das Arbeitsgericht Pforzheim gab der Kündi­gungs­schutzklage statt. Die fristlose Kündigung sei nicht gerechtfertigt gewesen. Es hätte vielmehr ausgereicht eine Abmahnung auszusprechen. Angesichts der 16-jährigen beanstan­dungs­freien Tätigkeit des Monta­ge­ar­beiters sei eine Abmahnung nicht entbehrlich gewesen. Gegen diese Entscheidung legte die Arbeitgeberin Berufung ein.

Landes­a­r­beits­gericht verneint ebenfalls Wirksamkeit der fristlosen Kündigung

Das Landes­a­r­beits­gericht Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Arbeitsgerichts und wies daher die Berufung der Arbeitgeberin zurück. Zwar habe der Montagearbeiter zwei seiner Vorgesetzten mittels der Emoticons grob beleidigt. Eine solch grobe Beleidigung rechtfertige grundsätzlich auch eine fristlose Kündigung. Jedoch sei eine Kündigung nicht erforderlich gewesen. Es wäre vielmehr ausreichend gewesen, den Montagearbeiter abzumahnen.

Erfor­der­lichkeit einer Abmahnung aufgrund Einzel­fa­l­lum­stände

Nach Auffassung des Landes­a­r­beits­ge­richts sei zu Gunsten des Monta­ge­ar­beiters zu berücksichtigen gewesen, dass ihm die Tragweite und Reichweite seiner Beleidigungen nicht bewusst gewesen sei. Die vom Montagearbeiter verwendeten Bezeichnungen haben Außenstehende nicht notwen­di­gerweise als Beleidigungen ansehen müssen. Zudem sei seine 16-jährige beanstan­dungsfreie Tätigkeit zu berücksichtigen gewesen. Der Montagearbeiter sei ein überdurch­schnittlich guter Mitarbeiter gewesen. Nicht außer Betracht habe ferner bleiben dürfen, dass der mit einem Grad der Behinderung von 20 versehene Montagearbeiter im Wechsel mit seiner Ehefrau in Teilzeit sein einjähriges Kind sowie seine demenzkranke Großmutter gepflegt habe. Diese Betreuung sei im Falle eines Arbeits­platz­ver­lustes in Gefahr gewesen. Schließlich habe zu Gunsten des Monta­ge­ar­beiters gesprochen, dass er in keinem ständigen Kontakt mit den Vorgesetzten gestanden habe. Aufgrund dieser Umstände sei eine Abmahnung ausreichend gewesen, um ein künftiges Fehlverhalten auszuschließen.

Quelle: Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

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