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Gerichtshof der Europäischen Union Urteil03.09.2014

Urheber eines Werks kann Parodie mit diskri­mi­nie­render Aussage untersagen lassenZusammenhang und Zielverfolgung sind zu berücksichtigen

Vermittelt eine Parodie eine diskri­mi­nierende Aussage, kann der Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk verlangen, dass sein Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird. Die wesentlichen und einzigen Merkmale einer Parodie bestehen darin, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Die Richtlinie über das Urheberrecht* sieht vor, dass Urheber das ausschließliche Recht haben, die Verviel­fäl­tigung und die öffentliche Wiedergabe ihrer Werke zu erlauben. Die Mitgliedstaaten können es jedoch erlauben, dass ein Werk ohne die Zustimmung seines Urhebers zum Zwecke von Karikaturen, Parodien oder Pastiches genutzt wird.

Zeichnung auf Kalender ähnelt Origi­na­l­zeichnung des Comic-Hefts "De Wilde Weldoener" (Der wilde Wohltäter)

Im hier zugrunde liegenden Fall verteilte Herr Deckmyn, Mitglied des Vlaamse Belang (einer flämischen politischen Partei), auf einem Neujahrsempfang der Stadt Gent Kalender für das Jahr 2011. Auf der Vorderseite dieser Kalender war eine Zeichnung abgebildet, die einer Zeichnung auf dem Deckblatt des 1961 von Willy Vandersteen geschaffenen Comichefts Suske en Wiske mit dem Titel "De Wilde Weldoener" (Der wilde Wohltäter), dessen französische Fassung den Titel "La tombe hindoue" trägt, ähnelte. Die Origi­na­l­zeichnung zeigte eine Symbolfigur der Comicreihe, mit einer weißen Tunika bekleidet und umgeben von Personen, die versuchten, Münzen aufzusammeln, die sie um sich warf. In der Zeichnung auf den Kalendern von Herrn Deckmyn wurde diese Figur durch den Bürgermeister der Stadt Gent ersetzt, während die die Münzen aufsammelnden Personen verschleiert und farbiger Hautfarbe waren.

Erben des Comiczeichners und Rechteinhaber der Comicreihe sehen Verletzung der Urheberrechte

Da mehrere Erben von Herrn Vandersteen und andere Inhaber von Rechten an dieser Comicreihe der Ansicht waren, dass diese Zeichnung und ihre öffentliche Wiedergabe ihre Urheberrechte verletzten, erhoben sie Klage gegen Herrn Deckmyn und den Vrijheidsfonds (einer Organisation, die den Vlaams Belang finanziert). Vor den belgischen Gerichten machen Herr Deckmyn und der Vrijheidsfonds geltend, dass die in Rede stehende Zeichnung eine politische Karikatur und folglich eine Parodie darstelle, so dass die von der Richtlinie für diese Art von Werken geschaffene Ausnah­me­re­gelung anzuwenden sei. Die Erben von Herrn Vandersteen und die anderen Rechteinhaber sind dagegen der Ansicht, dass eine Parodie selbst von Ursprüng­lichkeit zeugen müsse, was vorliegend offenkundig nicht der Fall sei. Sie werfen der in Rede stehenden Zeichnung auch vor, eine diskri­mi­nierende Aussage zu vermitteln. Der mit dem Rechtsmittel befasste Hof van beroep te Brussel (Rechts­mit­tel­gericht Brüssel) bittet den Gerichtshof, die Voraussetzungen zu präzisieren, die ein Werk erfüllen muss, um als Parodie eingestuft werden zu können.

Bestimmung der Parodie nach gewöhnlichem Sprachgebrauch

In seinem Urteil weist der Gerichtshof erstens darauf hin, dass der Begriff der Parodie entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch zu bestimmen ist, wobei zu berücksichtigen ist, in welchem Zusammenhang er verwendet wird und welche Ziele mit der Richtlinie verfolgt werden. Hierzu führt der Gerichtshof aus, dass nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch die wesentlichen Merkmale der Parodie darin bestehen, zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, von dem sie sich wahrnehmbar unterscheiden muss, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder eine Verspottung darzustellen. Hingegen muss eine Parodie keinen anderen eigenen ursprünglichen Charakter haben als den, gegenüber dem parodierten ursprünglichen Werk wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen. Auch ist weder erforderlich, dass sie einer anderen Person als dem Urheber des ursprünglichen Werkes zugeschrieben werden kann, noch dass sie das ursprüngliche Werk selbst betrifft oder das parodierte Werk angibt.

Ausnah­me­re­gelung soll Interessens- und Rechteausgleich der Betroffenen wahren

Zweitens betont der Gerichtshof, dass bei der Anwendung der durch die Richtlinie geschaffenen Ausnahme für Parodien ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten der Urheber und anderen Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinung­s­äu­ßerung der Person, die sich auf diese Ausnahme berufen möchte, auf der anderen Seite gewahrt werden muss. In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass, wenn eine Parodie eine diskri­mi­nierende Aussage vermittelt (z. B. indem Figuren ohne besondere Merkmale durch verschleierte und farbige Personen ersetzt werden), die Inhaber der Rechte an dem parodierten Werk grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran haben, dass ihr Werk nicht mit dieser Aussage in Verbindung gebracht wird.

Es ist Aufgabe des belgischen Gerichts, unter Berück­sich­tigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zu beurteilen, ob bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien der angemessene Ausgleich zwischen den unter­schied­lichen Interessen der Betroffenen gewahrt wird.

Erläuterungen

*Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Infor­ma­ti­o­ns­ge­sell­schaft (ABl. L 167, S. 10).

Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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