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Dokument-Nr. 35651

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Urteil11.12.2025Oberverwaltungsgericht Berlin-BrandenburgOVG 6 B 3/25
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil10.12.2024, VG 21 K 298/23
ergänzende Informationen

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Urteil11.12.2025

Vermögen von 57.500 Euro steht Wohngeldan­spruch nicht entgegenVermö­gens­frei­grenze von 40.000 Euro im Bürgergeld-Gesetz gilt nicht für Wohngeld

Von "erheblichem Vermögen", das einen Wohngeldan­spruch ausschließt, kann schematisch nicht schon dann ausgegangen werden, wenn 40.000,- Euro vorhanden sind. Das hat das Oberver­wal­tungs­gericht Berlin-Brandenburg in einem Berufungs­ver­fahren entschieden.

Im Jahr 2023 beantragte der Kläger erfolglos beim Land Berlin Wohngeld. Seine dagegen gerichtete Klage wies das Verwal­tungs­gericht ab, weil der Kläger über Vermögen i.H.v. 57.500,- Euro verfüge. Er überschreite damit die Vermö­gens­frei­grenze von 40.000,- Euro. Seit dem Inkrafttreten des Bürgergeld-Gesetzes 2022 sei durch Übertragung der dortigen Wertung aus § 12 Abs. 4 des Sozial­ge­setzbuchs II davon auszugehen, dass "erhebliches Vermögen", das gemäß § 21 Nr. 3 des Wohngeld­ge­setzes Wohngeldansprüchen entgegenstehe, bereits bei mehr als 40.000,- Euro Vermögen anzunehmen sei. Der zuvor aus dem Vermö­gens­steu­er­gesetz entnommene Richtwert von etwa 61.000,- Euro sei damit überholt.

Der hiergegen gerichteten Berufung des Klägers gab der 6. Senat statt. Entgegen der Ansicht des Verwal­tungs­ge­richts ist nach der Rechtsprechung des Bundes­ver­wal­tungs­ge­richts entscheidend, ob es im konkreten Einzelfall zumutbar ist, das vorhandene Vermögen zur Deckung des Wohnbedarfs einzusetzen. Eine starre Vermögensgrenze ist deshalb abzulehnen. Zwar darf ein Orien­tie­rungswert von etwa 61.000,- Euro für die erste zu berück­sich­tigende Person herangezogen werden. Dieser ersetzt aber nicht die Prüfung der individuellen Umstände, sodass auch ein diesen Wert übersteigendes Vermögen unschädlich oder ein kleineres Vermögen ausnahmsweise erheblich sein kann. Daran ändert auch die im Bürgergeld-Gesetz eingeführte Vermögensgrenze von 40.000,- Euro nichts. Sie gilt nur für den Bereich des Sozial­ge­setzbuchs II. Weder Wortlaut noch Systematik oder Geset­zes­be­gründung erlauben eine Übertragung auf das Wohngeldrecht, zumal der Gesetzgeber das Wohngeldgesetz mehrfach geändert hat, ohne den Begriff des erheblichen Vermögens neu zu fassen. Da im konkreten Fall das Vermögen des Klägers mit rund 57.500,- Euro unterhalb des weiterhin maßgeblichen Orien­tie­rungs­wertes liegt, besondere Umstände, die eine Reduzierung dieses Richtwerts gebieten würden, fehlen und auch die weiteren gesetzlichen Anspruchs­vor­aus­set­zungen vorlagen, war dem Kläger das beantragte Wohngeld zu bewilligen.

Gegen das Urteil kann die Zulassung der Revision beantragt werden.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, ra-online (pm/pt)

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