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23.12.2025 
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Dokument-Nr. 35647

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Urteil09.12.2025Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht3 LD 9/23
Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Braunschweig, Urteil28.06.2023, 11 A 1/22
ergänzende Informationen

Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil09.12.2025

Aberkennung des Ruhegehalt eines Polizisten wegen verschiedener VerstößeBerufungs­ver­fahren gegen die Diszi­pli­n­a­r­maßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts gegen den früheren Leiter der Polizei­in­spektion Wolfsburg/Helmstedt erfolglos

Das Nieder­säch­sische Oberver­wal­tungs­ge­richts hat die Berufung des früheren Leiters der Polizei­in­spektion Wolfsburg/Helmstedt gegen das Urteil des Verwal­tungs­ge­richts Braunschweig vom 28. Juni 2023 (Az.: 11 A 1/22) zurückgewiesen, mit dem dieses dem Ruhestands­beamten das Ruhegehalt aberkannt hat.

Das Verwal­tungs­gericht hatte es in der angefochtenen Entscheidung als erwiesen angesehen, dass sich der Beamte eines schweren Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Er sei vom Landgericht Braunschweig wegen Bestechlichkeit in einem minder schweren Fall verurteilt worden, weil er von einer Mitarbeiterin einer anderen Polizei­dienst­stelle sexuelle Gefälligkeiten gefordert und im Gegenzug eine berufliche Förderung der Mitarbeiterin in Aussicht gestellt habe.

Auch der Senat ist nach der mündlichen Verhandlung zu dem Ergebnis gelangt, dass der vom Landgericht Braunschweig in seinem straf­recht­lichen Urteil vom 18. September 2019 dem Beamten zur Last gelegte Sachverhalt, an den sich der Senat gebunden gesehen hat, die Verhängung der für Ruhestands­beamte diszi­pli­nar­recht­lichen Höchstmaßnahme gebiete. Durch sein Angebot, die Karriere einer Mitarbeiterin im Falle sexueller Gefälligkeiten zu fördern, habe der Beamte gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung, gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen, seine Folgepflicht sowie gegen die Wohlver­hal­tenspflicht verstoßen. Aus diesem Verhalten resultiere unter Berück­sich­tigung der Gesamtumstände ein endgültiger Vertrau­ens­verlust des Dienstherrn und der Allgemeinheit in seine künftige pflichtgemäße Amtsführung, so dass er als aktiver Beamter aus dem Beamten­ver­hältnis entfernt werden hätte müssen. Dementsprechend sei in seinem Fall als Ruhestands­beamter die Höchstmaßnahme der Aberkennung seines Ruhegehalts erforderlich und angemessen. Dass der Beamte nach dem Dienstvergehen in den Ruhestand getreten sei, rechtfertige keine Milderung der Diszi­pli­n­a­r­maßnahme. Denn Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen dienten auch der Genera­l­prä­vention und der Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes; die Maßstäbe für die Bemessung der Diszi­pli­n­a­r­maß­nahmen gälten bei Ruhestands­beamten und aktiven Beamten in gleicher Weise.

Die Entscheidung des Senats wurde mit ihrer Verkündung rechtskräftig.

Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, ra-online (pm/pt)

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