21.11.2024
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Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil11.08.2010

"THOR STEINAR" unterliegt im Marken­rechtsstreit gegen "Storch Heinar"Landgericht Nürnberg-Fürth weist die Klage einer Beklei­dungs­her­stellerin weitgehend ab

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat einen Zivil­rechtsstreit, in dem die Herstellerin von Beklei­dungs­stücken der Marke " THOR STEINAR " marken­rechtliche und wettbe­wer­bs­rechtliche Ansprüche gegen einen Beklagten aus Rostock geltend gemacht hatte, entschieden. Danach darf das Zeichen "Storch Heinar" weiterhin von dem Beklagten verwendet werden. Die Klage wurde abgewiesen - mit Ausnahme eines Teila­n­er­kennt­nisses des Beklagten, das aber nur das Zeichen "Wüstenfuchs" betraf.

Die Klägerin, eine Beklei­dungs­her­stellerin aus Zeesen, wollte den Beklagten unter anderem verpflichten, es bei Meidung von Ordnungsgeld in Höhe von 250.000,00 € in Zukunft zu unterlassen, zur Kennzeichnung von im Internet angebotenen Waren das Zeichen "Storch Heinar" zu verwenden. Weiterhin machte sie gegenüber dem Beklagten Schaden­s­er­satz­ansprüche geltend und begehrte daher Auskunft darüber, in welchem Umfang das Zeichen "Storch Heinar" bislang geschäftlich genutzt worden ist.

Zeichen "Storch Heinar" darf weiterhin verwendet werden

Die 3. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth hat die Klage in diesem Punkt - und damit überwiegend - abgewiesen. Das Zeichen "Storch Heinar" darf also von dem Beklagten weiterhin zur Kennzeichnung von Kleidung, Geschirr, Ansteckern und ähnlichen Waren, deren Vertrieb über das Internet stattfindet, verwendet werden.

Satirische Ausein­an­der­setzung mit der Marke "THOR STEINAR"

Das Gericht war dabei der Auffassung, marken­rechtliche oder wettbe­wer­bs­rechtliche Verlet­zungs­hand­lungen des Beklagten lägen nicht vor: Es bestehe keine Verwechs­lungs­gefahr von „Storch Heinar“ mit „THOR STEINAR“, auch würden die Kennzeichen und Waren der Klägerin durch den Beklagten weder herabgesetzt noch verunglimpft. Schließlich scheitere das von der Klägerin angestrebte Verbot schon daran, dass ein etwaiger Marken- oder Wettbe­wer­bs­verstoß als satirische Ausein­an­der­setzung mit den klägerischen Marken von den Grundrechten der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) und der Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) erfasst werde, auf die sich der Beklagte erfolgreich berufen könne.

"Wüstenfuchs"

Soweit die Klägerin daneben Ansprüche im Zusammenhang mit der Verwendung des Zeichens "Wüstenfuchs" geltend gemacht hatte, lag bereits ein Teila­n­er­kenntnis des Beklagten vor. Das Gericht hat daher durch Teila­n­er­kennt­ni­s­urteil diesen Ansprüchen stattgegeben.

180.000.- Euro Streitwert

Von den Kosten des Rechtsstreits muss die Klägerin 94 %, der Beklagte 6 % tragen. Der Streitwert des Verfahrens wurde auf 180.000.- Euro festgesetzt.

Hinter­grund­wissen zu Storch Heinar

Storch Heinar ist ein Modelabel, das die Jusos Mecklenburg-Vorpommern als satirische Ausein­an­der­setzung mit der Beklei­dungsmarke Thor Steinar betreiben. Das Jusos-Projekt Endstation Rechts verkauft unter der Marke Storch Heinar Textilartikel als Parodie in Form einer Verballhornung der bei Recht­s­ex­tre­misten beliebten Marke Thor Steinar. Die Erlöse aus dem Beklei­dungs­verkauf fließen nach Angabe von Endstation Rechts in die redaktionelle Arbeit gegen Rechtsextremismus.

Quelle: ra-online, Landgericht Nürnberg-Fürth

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