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Oberlandesgericht Naumburg Urteil28.10.2008

Ladeninhaber verschwieg bei Anmietung den beabsichtigten Verkauf von Waren aus der rechtsextremen Szene - Vermieter kann Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechtenLaden mit Waren der Marke "Thor Steinar" muss aus Hundert­was­serhaus ausziehen

Auch ohne Nachfrage des Vermieters muss der Mieter eines Ladenlokals vor Vertragsschluss seine Absicht offenbaren, in dem Geschäft überwiegend Waren der Marke "Thor Steinar" verkaufen zu wollen. Wegen der zu erwartenden erheblichen Unannehm­lich­keiten für den Vermieter, wenn das vom Mieter angebotene Warensortiment und die Käufer in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht werden, besteht die Pflicht zur Offenbarung. In dem Verschweigen der Absicht, derartige Waren anzubieten, liegt eine arglistige Täuschung. Dies hat das Oberlan­des­gericht Naumburg entschieden.

Das Oberlan­des­gericht Naumburg hat im Verfahren über die Räumung des Ladenlokals im Hundert­was­serhaus in Magdeburg die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und das Räumungsurteil des Landgerichts Magdeburg bestätigt.

Arglistige Täuschung

Das Mietverhältnis sei wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten worden. Der Mieter sei hier auch ohne Nachfrage der Vermieterin verpflichtet gewesen, vor Vertragsschluss seine Absicht zu offenbaren, in dem Ladenlokal überwiegend Waren der Marke „Thor Steinar“ verkaufen zu wollen. Dieser Umstand sei für die Vermieterin u.a. wegen des Charakters des Mietobjektes als Touris­te­n­at­traktion in Innenstadtlage erkennbar von ausschlag­ge­bender Bedeutung gewesen.

Erhebliche Unannehm­lich­keiten für den Vermieter

Die Marke „Thor Steinar“ sei schon vor dem Zeitpunkt des Vertrags­schlusses aufgrund von Medienberichten in breiten Teilen der Öffentlichkeit mit der rechtsextremen Szene in Verbindung gebracht worden, was der Mieter gewusst habe. Wegen der zu erwartenden erheblichen Unannehm­lich­keiten für die Vermieterin, wenn das vom Mieter angebotene Warensortiment und die Käufer in Zusammenhang mit der rechtsextremen Szene gebracht werden, habe die Pflicht zur Offenbarung bestanden. In dem Verschweigen der Absicht, derartige Waren anzubieten, liege eine arglistige Täuschung.

Quelle: ra-online, OLG Naumburg

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