21.11.2024
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Landgericht Magdeburg Urteil13.02.2008

Vermieter kann Mietvertrag über Ladengeschäft bei unvollständigen Angaben über das zu verkaufende Warensortiment anfechtenNicht angegebene "Thor Steinar" Bekleidung verkauft - Räumungsklage gegen Narvik-Shop im Hundert­was­serhaus in Magdeburg erfolgreich

Der mit einem Mieter eines Ladenlokals geschlossene Mietvertrag kann durch den Vermieter angefochten werden, wenn der Mieter falsche oder unvollständige Angaben über das Warensortiment gemacht hat, das er verkaufen möchte. Dies hat das Landgericht Madgeburg entschieden.

In dem Rechtsstreit Siedlungswerk St. Gertrud Wohn- und Immobilien Service GmbH (Vermieter) gegen Uwe Meusel (Mieter), Inhaber des Ladenlokals "NARVIK" in der Grünen Zitadelle (Hunder­was­serhaus) in Magdeburg, ist ein Urteil verkündet worden: Der Mieter wurde verurteilt, das Ladengeschäft im Hundert­was­serhaus in Magdeburg zu räumen.

Ein Termin für die Räumung steht noch nicht fest. Eine etwaige Vollstreckung der Räumung müsste auch vom Vermieter gesondert beantragt und durchgeführt werden.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung nach den §§ 123 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wirksam angefochten.

Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter Mittei­lungs­pflichten verletzt. Der Mieter hat in seiner von ihm vorgelegten Sortimentliste nur unvollständige Angaben gemacht. Er hat in der Liste die Marken­be­zeichnung "Thor Steinar" nicht aufgeführt, obwohl nahezu ausschließlich Bekleidung dieser Marke verkauft werden sollte.

Die Information über den beabsichtigten Verkauf von "Thor Steinar" Artikeln war auch für den Vermieter eine relevante Information, die der Mieter mitteilen musste.

In der Öffentlichkeit wird die Marke mit einem Bezug zur rechtsradikalen Szene wahrgenommen und dies gilt unabhängig davon, ob die Marke tatsächlich nur von Szenean­ge­hörigen getragen wird. Die verschiedenen straf­recht­lichen Ermitt­lungs­ver­fahren in der Vergangenheit belasten die Marke in der allgemeinen Wertschätzung ebenfalls.

Damit wird auch die Wertschätzung und die Vermietbarkeit des Hundert­was­ser­hauses gemindert (vgl. hierzu Inhaber eines Ladengeschäfts darf Miete mindern, wenn im gleichen Gebäudekomplex ein Laden Bekleidung verkauft, die in der rechtsradikalen Szene sehr beliebt ist), weil die Marke dort verkauft wird.

Der Mieter wusste auch, dass der Vertrieb der Marke in einem schon aufgrund der äußeren Erscheinung ersichtlich städtebaulich relevanten Gebäude in zentraler (ansprechender) Lage, in dem sonst keine der Marke Thor Steinar vergleichbaren Marken angeboten werden, für die Entscheidung des Vermieters, ob an den Beklagten vermietet werden soll, Relevanz besitzt, weil dadurch die Vermietbarkeit der anderen Objekte an Dritte, die der natio­nal­so­zi­a­lis­tischen Ideologie fern stehen, erschwert und die Wertschätzung des Gewerbeobjekts in der überwiegend dementsprechend denkenden Öffentlichkeit herabgesetzt wird.

Nach Auffassung des Gerichts ist auch später nach Vertragsschluss keine Bestätigung des Mietver­hält­nisses durch die Parteien erfolgt.

Quelle: ra-online, LG Magdeburg

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