Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Vermietungsgesellschaft in Nähe zu dem streitgegenständlichen Mietobjekt an einen Dritten, der das Ladengeschäft "Narvik" betreibe, vermietet habe. Dieser Narvik-Laden würde ein textiles Warensortiment führen, welches sich in der rechtsradikalen Szene großer Beliebtheit erfreuen würde.
Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Vermieterin des Hundertwasserhauses ihr Vermietungsmarketing gerade unter dem Hinweis auf die ganzheitlich orientierte Lebensphilosophie des jüdischen Architekten und Pazifisten Friedensreich Hundertwasser betrieben habe. Ganz bewusst habe daher die Klägerin nur ein ganz bestimmtes Warensortiment zugelassen und nur streng ausgesuchte Geschäfte mit einem der Gesamtkonzeption entsprechendem Einzelprofil in das Mietobjekt aufgenommen.
Wenn nunmehr die Vermieterin entgegen des von ihr selbst propagierten Leistungsprofils jedoch einen offensichtlich aus diesem Rahmen fallenden weiteren Gewerbetreibenden aufnehme, rechtfertige dies eine Mietminderung in Höhe von 10 %. Bei der Bemessung hat das Gericht im Wege der Analogie Rechtssprechung herangezogen, in denen von dem Mietobjekt Emissionen, wie z.B. Gerüche pp., ausgehen und den Wohn- bzw. Mietwert mindern. Insofern sieht das Gericht die Existenz des "Narvik-Ladens" als ein Mietobjekt, welches "geistige Emissionsbeeinträchtigungen" auf die anderen Gewerbetreibende ausstrahlt und welche eine entsprechende Mietminderung rechtfertigen.
In dem Narvik-Ladengeschäft wird vor allem Bekleidung der Marke "Thor Steinar" verkauft. Diese ist in der rechtsradikalen Szene sehr beliebt. Die Marke war schon Gegenstand strafrechtlicher Verfahren. Umstritten ist, ob das Tragen der Bekleidung der Marke "Thor Steinar" wegen des aufgenähten Firmenlogos, in deren Mitte sich in nationalsozialistischer Zeit verwendete Runenzeichen befinden, strafbar gemäß § 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen) ist.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2008
Quelle: ra-online, LG Magdeburg