21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 5596

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Urteil31.01.2008Landgericht Magdeburg10 O 907/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • IMR 2008, 165Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR), Jahrgang: 2008, Seite: 165
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Landgericht Magdeburg Urteil31.01.2008

Inhaber eines Ladengeschäfts darf Miete mindern, wenn im gleichen Gebäudekomplex ein Laden Bekleidung verkauft, die in der rechtsradikalen Szene sehr beliebt istStreit um Betrieb des Narvik-Ladengeschäfts im Hundert­was­serhaus Magdeburg / geistige Emission

Das Landgericht Magdeburg hat einer Mieterin des Hundert­was­ser­hauses, die in diesem einen Laden mit hochpreisiger maritimer Mode betrieb, ein Mietmin­de­rungsrecht in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietpreises zugesprochen.

Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Vermie­tungs­ge­sell­schaft in Nähe zu dem streit­ge­gen­ständ­lichen Mietobjekt an einen Dritten, der das Ladengeschäft "Narvik" betreibe, vermietet habe. Dieser Narvik-Laden würde ein textiles Warensortiment führen, welches sich in der rechtsradikalen Szene großer Beliebtheit erfreuen würde.

Das Gericht hat darauf abgestellt, dass die Vermieterin des Hundert­was­ser­hauses ihr Vermie­tungs­ma­r­keting gerade unter dem Hinweis auf die ganzheitlich orientierte Leben­s­phi­lo­sophie des jüdischen Architekten und Pazifisten Friedensreich Hundertwasser betrieben habe. Ganz bewusst habe daher die Klägerin nur ein ganz bestimmtes Warensortiment zugelassen und nur streng ausgesuchte Geschäfte mit einem der Gesamt­kon­zeption entsprechendem Einzelprofil in das Mietobjekt aufgenommen.

Wenn nunmehr die Vermieterin entgegen des von ihr selbst propagierten Leistungs­profils jedoch einen offensichtlich aus diesem Rahmen fallenden weiteren Gewer­be­trei­benden aufnehme, rechtfertige dies eine Mietminderung in Höhe von 10 %. Bei der Bemessung hat das Gericht im Wege der Analogie Rechtssprechung herangezogen, in denen von dem Mietobjekt Emissionen, wie z.B. Gerüche pp., ausgehen und den Wohn- bzw. Mietwert mindern. Insofern sieht das Gericht die Existenz des "Narvik-Ladens" als ein Mietobjekt, welches "geistige Emissi­ons­be­ein­träch­ti­gungen" auf die anderen Gewer­be­treibende ausstrahlt und welche eine entsprechende Mietminderung rechtfertigen.

Hintergrund

In dem Narvik-Ladengeschäft wird vor allem Bekleidung der Marke "Thor Steinar" verkauft. Diese ist in der rechtsradikalen Szene sehr beliebt. Die Marke war schon Gegenstand straf­recht­licher Verfahren. Umstritten ist, ob das Tragen der Bekleidung der Marke "Thor Steinar" wegen des aufgenähten Firmenlogos, in deren Mitte sich in natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Zeit verwendete Runenzeichen befinden, strafbar gemäß § 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen) ist.

Quelle: ra-online, LG Magdeburg

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