21.11.2024
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Oberlandesgericht Dresden Urteil12.02.2008

"Thor Steinar"-Logo ist nicht strafbar nach § 86 a StGBKein verbotenes Kennzeichen sticht besonders hervor oder dominiert

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat über die Strafbarkeit des Tragens von Beklei­dungs­stücken der Marke "Thor Steinar" mit aufgenähtem Firmenlogo entschieden. Eine Strafbarkeit gemäß § 86 a StGB (Verwenden von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen) kommt nicht in Betracht.

Das Oberlan­des­gericht Dresden hat in zwei Verfahren die Revisionen der Staats­an­walt­schaft als erfolglos verworfen. In beiden Fällen hatten die Angeklagten in der Öffentlichkeit Bekleidung der Marke "Thor Steinar" mit aufgenähtem Firmenlogo, in deren Mitte sich in natio­nal­so­zi­a­lis­tischer Zeit verwendete Runenzeichen befanden, getragen und waren deshalb von der Staats­an­walt­schaft wegen Verwendens von Kennzeichen verfas­sungs­widriger Organisationen angeklagt. Die Amtsgerichte Dresden und Leipzig hatten die Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen, weil die Runenzeichen im Firmenemblem weder im Original noch in einer diesem zum Verwechseln ähnlichen Form verwendet worden seien. Gegen beide Urteile hat die Staats­an­walt­schaft Revision eingelegt.

OLG Dresden bestätigt Freisprüche - Keine Strafbarkeit gem § 86 a StGB

Der 3. Strafsenat hat in den Straf­ver­hand­lungen im Einzelnen ausgeführt, die verwendeten Runenzeichen wiesen zwar einen strafrechtlich relevanten Bezug zu verfas­sungs­widrigen Organisationen auf.

Der Name der Beklei­dungsmarke "Thor Steinar" sei an den Namen des SS-Obergrup­pen­führers und Generals der Waffen-SS Felix Martin Julius Steiner angelehnt. Auch ließen die in der Mitte des Firmenemblems verwendeten Runenzeichen sich als Tyr-Rune und als Gibor-Rune (auch bezeichnet als Eib-Rune bzw. als "Wolfsangel") ausmachen. Die Tyr-Rune wurde, so der Senat, von der 32. SS-Freiwilligen-Grenadier-Division "30. Januar", die "Wolfsangel" von der 34. SS-Freiwil­li­gen­di­vision "Landstorm Nederland" als Kennzeichen benutzt. Zudem war die Wolfsangel Kennzeichen der "Adjutanten" des "Deutschen Jungvolks", einer Jugend­or­ga­ni­sation der Hitlerjugend für Jungen zwischen 10 und 18 Jahren sowie Erken­nungs­zeichen der Hitlerjugend.

Kein verbotenes Kennzeichen sticht besonders hervor

Zwar hielt der 3. Strafsenat die vorhandenen Farbab­wei­chungen zwischen den verwendeten Runenzeichen und den Originalrunen für nicht erheblich, hob aber hervor, dass hier die Verbindung mehrerer Runen zu einem Zeichen den Straftatbestand des § 86 a StGB nicht erfülle, weil kein verbotenes Kennzeichen besonders hervorsteche oder dominiere. Nach geltender Rechtslage sei das verwendete (zusam­men­ge­setzte) Kennzeichen straffrei, weil die Verbindung der Runen hier so gestaltet wurde, dass ein Phanta­sie­kenn­zeichen entstanden sei, weshalb eine Verwechs­lungs­gefahr im Sinne des § 86 a Abs. 2 Satz 2 StGB ausscheide. Der Senat wies abschließend darauf hin, dass er sich mit seiner Entscheidung in Übereinstimmung mit Entscheidungen anderer Oberlan­des­ge­richte, so des Oberlan­des­ge­richts Braunschweig, des Branden­bur­gischen Oberlan­des­ge­richts sowie des Kammergerichts Berlin, befinde.

Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Dresden vom 12.02.2008

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