Diese Frage war von Polizei- und Sicherheitsbehörden unterschiedlich beantwortet worden. Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe hatte Anklage zum Landgericht Karlsruhe erhoben, um eine grundsätzliche Klärung der Rechtsfrage durch den Bundesgerichtshof herbeizuführen. Das Landgericht Karlsruhe hatte zunächst die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft ist diese jedoch vom Oberlandesgericht Karlsruhe angeordnet worden. Die daraufhin erfolgte Verurteilung hat der Bundesgerichtshof aufgehoben. Da besondere Umstände, unter denen eine Verfolgung wegen Verbreitens von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen nach § 86 StGB in Betracht kommt, nicht gegeben waren, hat er die Angeklagten freigesprochen.
Erläuterungen
§ 86 a StGB Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft,
1. wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder öffentlich, in einer Versammlung oder in von ihm verbreiteten Schriften (§ 11 Abs. 3) verwendet oder
2. …
(2) Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 sind namentlich Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen. Den in Satz 1 genannten Kennzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
….
§ 86 StGB Verbreiten von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen
(1) Wer …
1. – 3. …
4. Propagandamittel, die nach ihrem Inhalt dazu bestimmt sind, Bestrebungen einer ehemaligen nationalsozialistischen Organisation fortzusetzen,
…
(2) Propagandamittel im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche Schriften (§ 11 Abs. 3), deren Inhalt gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung gerichtet ist.