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24.04.2026 
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Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss23.04.2026

Keine Unter­las­sungs­ansprüche gegen Äußerungen eines Minis­ter­prä­si­denten in politischer TalkshowEinordnung der Äußerungen als partei­po­li­tisches Handeln unter Berück­sich­tigung der verfas­sungs­recht­lichen Maßstäbe zur Neutra­li­täts­pflicht und Meinungs­freiheit

In einem Eilverfahren hat das Oberver­wal­tungs­gericht Schleswig-Holstein die Beschwerde der Betreiberin des Nachrich­ten­portals nius.de im Zusammenhang mit Aussagen von Daniel Günther in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026 zurückgewiesen.

Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwal­tungs­ge­richts vom 5. Februar 2026. Darin waren die Anträge auf Unterlassung der Äußerungen, die Androhung eines Ordnungsgeldes und den öffentlichen Widerruf der Äußerungen abgelehnt worden. Herr Günther habe die angegriffenen Äußerungen nämlich nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getroffen, sondern als Parteipolitiker.

Verfas­sungs­rechtliche Maßstäbe und Doppelrolle von Amtsinhabern bei öffentlichen Äußerungen

Der 6. Senat betont, dass das Verwal­tungs­gericht den richtigen verfas­sungs­recht­lichen Maßstab zur Beurteilung der streitigen Äußerung angewendet habe. Er gibt in seinem Beschluss ausführlich die vorhandene bundes­ver­fas­sungs­ge­richtliche Rechtsprechung wieder und hebt die Doppelrolle von Amtsinhabern hervor. Eine sich äußernde Amtsperson sei als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden. Zugleich könne sie aber auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auftreten, der das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz zukomme. Dies gelte insbesondere in Talkrunden, die in der Regel dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienten. Daher sei jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten. Dem sei das Verwal­tungs­gericht hier nachgekommen.

Der Beschluss des Oberver­wal­tungs­ge­richts ist unanfechtbar.

Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/mw)

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