Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein Beschluss23.04.2026
Keine Unterlassungsansprüche gegen Äußerungen eines Ministerpräsidenten in politischer TalkshowEinordnung der Äußerungen als parteipolitisches Handeln unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Maßstäbe zur Neutralitätspflicht und Meinungsfreiheit
In einem Eilverfahren hat das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein die Beschwerde der Betreiberin des Nachrichtenportals nius.de im Zusammenhang mit Aussagen von Daniel Günther in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ vom 7. Januar 2026 zurückgewiesen.
Die Beschwerde richtete sich gegen einen Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 5. Februar 2026. Darin waren die Anträge auf Unterlassung der Äußerungen, die Androhung eines Ordnungsgeldes und den öffentlichen Widerruf der Äußerungen abgelehnt worden. Herr Günther habe die angegriffenen Äußerungen nämlich nicht in seiner Funktion als Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein getroffen, sondern als Parteipolitiker.
Verfassungsrechtliche Maßstäbe und Doppelrolle von Amtsinhabern bei öffentlichen Äußerungen
Der 6. Senat betont, dass das Verwaltungsgericht den richtigen verfassungsrechtlichen Maßstab zur Beurteilung der streitigen Äußerung angewendet habe. Er gibt in seinem Beschluss ausführlich die vorhandene bundesverfassungsgerichtliche Rechtsprechung wieder und hebt die Doppelrolle von Amtsinhabern hervor. Eine sich äußernde Amtsperson sei als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden. Zugleich könne sie aber auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auftreten, der das Recht auf Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz zukomme. Dies gelte insbesondere in Talkrunden, die in der Regel dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen dienten. Daher sei jede Äußerung für sich anhand der Gesamtumstände zu bewerten. Dem sei das Verwaltungsgericht hier nachgekommen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2026
Quelle: Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/mw)