Dokument-Nr. 18736
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- DAR 2014, 460Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 460
- Landgericht Bielefeld, Urteil30.10.2012, 9 O 72/12
Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.03.2013
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Stolperns über erkennbare Fahrzeugdeichsel eines auf Volksfest abgestellten ImbisswagensKeine Fahrzeughalterhaftung bei Fehlen des Zusammenhangs zwischen Stolpern und Betriebsgefahr des Anhängers
Wer über eine erkennbare Fahrzeugdeichsel eines auf einem Volksfest abgestellten Imbisswagens aufgrund einer fehlenden Aufmerksamkeit stolpert, dem steht kein Schadenersatzanspruch zu. Zudem besteht keine Fahrzeughalterhaftung, da ein abgestellter Imbisswagen nicht der Fortbewegung dient und das Stolpern somit in keinem Zusammenhang mit der vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden Betriebsgefahr steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall stolperte der Besucher eines nächtlichen Volksfestes im angetrunkenen Zustand über die Fahrzeugdeichsel eines abgestellten Imbisswagens und verletzte sich dabei. Er klagte aufgrund dessen auf Schadenersatz. Er gab an, dass er die Fahrzeugdeichsel nicht wahrgenommen habe und deshalb über diese gefallen sei. Nachdem das Landgericht Bielefeld die Klage abwies, legte der Volksfestbesucher Berufung ein.
Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Fahrzeughalterhaftung
Das Oberlandesgericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Fahrzeughalterhaftung nach § 7 StVG zugestanden. Eine solche Haftung sei hier nicht gegeben gewesen, weil der Anhänger zum Zeitpunkt des Stolperns nicht als Fahrzeug, sondern als Arbeitsmaschine verwendet wurde. In einem solchen Fall fehle es am erforderlichen Zurechnungszusammenhang. Das Stolpern eines Volksfestbesuchers über die Deichsel des Imbisswagens stehe in keinem Zusammenhang zur vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehende typischen Betriebsgefahr.
Fehlender Schadenersatzanspruch wegen erheblichen Eigenverschuldens des Volksfestbesuchers
Darüber hinaus verneinte das Oberlandesgericht einen Schadenersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Denn zum einen sei nicht erkennbar gewesen, dass hier eine Verkehrssicherungspflicht verletzt wurde. Zum anderen sei dem Kläger ein so erhebliches Eigenverschulden anzulasten gewesen, dass dahinter eine etwaige Verkehrssicherungspflichtverletzung zurücktrat. Bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit hätte der Kläger die Fahrzeugdeichsel wegen ihrer Größe und Gestaltung trotz der Dunkelheit ohne Schwierigkeiten erkennen und so den Sturz vermeiden können. Hinzu sei gekommen, dass die Ausstattung der Zugwagen mit Deichseln allgemein bekannt sein dürfte und der Kläger sich in einem Bereich der Festwiese begeben hatte, der nicht für den Publikumsverkehr bestimmt war.
Alkoholisierung des Volksfestbesuchers unerheblich
Das Oberlandesgericht hielt es außerdem für unerheblich, dass der Kläger alkoholisiert war. Dies habe ihn nicht entschuldigt. Vielmehr habe der Umstand der Alkoholisierung aufgrund der damit einhergehenden Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit zu einer erhöhten Sorgfaltspflicht geführt.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)
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