18.10.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 18736

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Beschluss15.03.2013Oberlandesgericht Hamm9 U 234/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • DAR 2014, 460Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR), Jahrgang: 2014, Seite: 460
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Vorinstanz:
  • Landgericht Bielefeld, Urteil30.10.2012, 9 O 72/12
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Hamm Beschluss15.03.2013

Kein Schaden­ersatz­anspruch aufgrund Stolperns über erkennbare Fahrzeug­deichsel eines auf Volksfest abgestellten ImbisswagensKeine Fahrzeug­halter­haftung bei Fehlen des Zusammenhangs zwischen Stolpern und Betriebsgefahr des Anhängers

Wer über eine erkennbare Fahrzeug­deichsel eines auf einem Volksfest abgestellten Imbisswagens aufgrund einer fehlenden Aufmerksamkeit stolpert, dem steht kein Schaden­ersatz­anspruch zu. Zudem besteht keine Fahrzeug­halter­haftung, da ein abgestellter Imbisswagen nicht der Fortbewegung dient und das Stolpern somit in keinem Zusammenhang mit der vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehenden Betriebsgefahr steht. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlan­des­ge­richts Hamm hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall stolperte der Besucher eines nächtlichen Volksfestes im angetrunkenen Zustand über die Fahrzeugdeichsel eines abgestellten Imbisswagens und verletzte sich dabei. Er klagte aufgrund dessen auf Schadenersatz. Er gab an, dass er die Fahrzeug­deichsel nicht wahrgenommen habe und deshalb über diese gefallen sei. Nachdem das Landgericht Bielefeld die Klage abwies, legte der Volks­fest­be­sucher Berufung ein.

Kein Anspruch auf Schadenersatz wegen fehlender Fahrzeug­hal­ter­haftung

Das Oberlan­des­gericht Hamm bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und wies daher die Berufung des Klägers zurück. Ihm habe zunächst kein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer Fahrzeug­hal­ter­haftung nach § 7 StVG zugestanden. Eine solche Haftung sei hier nicht gegeben gewesen, weil der Anhänger zum Zeitpunkt des Stolperns nicht als Fahrzeug, sondern als Arbeitsmaschine verwendet wurde. In einem solchen Fall fehle es am erforderlichen Zurech­nungs­zu­sam­menhang. Das Stolpern eines Volks­fest­be­suchers über die Deichsel des Imbisswagens stehe in keinem Zusammenhang zur vom Fahrbetrieb des Anhängers ausgehende typischen Betriebsgefahr.

Fehlender Schaden­er­satz­an­spruch wegen erheblichen Eigen­ver­schuldens des Volks­fest­be­suchers

Darüber hinaus verneinte das Oberlan­des­gericht einen Schaden­er­satz­an­spruch nach § 823 Abs. 1 BGB. Denn zum einen sei nicht erkennbar gewesen, dass hier eine Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt wurde. Zum anderen sei dem Kläger ein so erhebliches Eigenverschulden anzulasten gewesen, dass dahinter eine etwaige Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung zurücktrat. Bei Anwendung der nötigen Aufmerksamkeit hätte der Kläger die Fahrzeug­deichsel wegen ihrer Größe und Gestaltung trotz der Dunkelheit ohne Schwierigkeiten erkennen und so den Sturz vermeiden können. Hinzu sei gekommen, dass die Ausstattung der Zugwagen mit Deichseln allgemein bekannt sein dürfte und der Kläger sich in einem Bereich der Festwiese begeben hatte, der nicht für den Publi­kums­verkehr bestimmt war.

Alkoholisierung des Volks­fest­be­suchers unerheblich

Das Oberlan­des­gericht hielt es außerdem für unerheblich, dass der Kläger alkoholisiert war. Dies habe ihn nicht entschuldigt. Vielmehr habe der Umstand der Alkoholisierung aufgrund der damit einhergehenden Beein­träch­tigung der Wahrneh­mungs­fä­higkeit zu einer erhöhten Sorgfalts­pflicht geführt.

Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

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