21.11.2024
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Amtsgericht München Urteil16.04.2013

Mieter hat keinen Anspruch auf behin­der­ten­ge­rechte Bedienbarkeit von RolllädenFehlende behin­der­ten­ge­rechte Bedienbarkeit von Rollläden stellt keinen Mangel der Mietsache dar

Ein Mieter hat keinen Anspruch auf eine behin­der­ten­ge­rechte Bedienbarkeit von Rollläden, wenn dies nicht im Mietvertrag festgelegt wurde und der Umbau der Rollla­den­systeme lediglich eine Erhal­tungs­maßnahme und keine Modernisierung ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist seit dem 1. März 2003 Mieterin einer Erdgeschoss-Wohnung in München. Sie bewohnt diese Wohnung gemeinsam mit ihrem 1991 geborenen schwerst­be­hin­derten Sohn, der im Elektro-Rollstuhl sitzt. Er ist tagsüber allein zu Hause. Aufgrund der Behinderung verfügt er lediglich über eine verminderte Kraft im Oberkörper und über eine geschwächte Stabilität mit einer erschwerten Koordination beider Hände. Zu Mietver­trags­beginn konnte er die Rollladen-Gurte mit der linken Hand bedienen. Zum Jahreswechsel 2009/2010 wurden von der Vermieterin neue Fenster und Rollla­den­systeme eingebaut. Anstelle der bis dahin vorhandenen, mit Gurten versehenen Rollläden, wurden nun Rollläden eingebaut, die mit einer Kurbel zu bedienen sind. Diese Kurbeln kann der Sohn der Mieterin - im Gegensatz zu den früher vorhandenen Gurten - nicht bedienen.

Vermieter verweigert Umbau der Rollläden für behin­der­ten­ge­rechte Bedienbarkeit

Die Mieterin verlangt daraufhin den Umbau der Rollläden derart, dass sie auch von dem schwer­be­hin­derten Sohn bedient werden können. Die Vermieterin weigerte sich, die Rollläden umzubauen. Die Mieterin erhob daraufhin Klage gegen die Vermieterin.

AG: Vermieter ist nicht zum Umbau der Rollläden verpflichtet

Die Richterin des Amtsgerichts München gab nun der Vermieterin Recht und wies die Klage ab. Es bestehe kein Anspruch auf einen Umbau des Rollla­den­systems derart, dass es der behinderte Sohn der Mieterin bedienen kann.

Mietvertrag sieht keine Vereinbarungen bezüglich einer behin­der­ten­ge­rechten Ausstattung der Mieträume vor

Aus dem Mietvertrag würden sich keine besonderen Vereinbarungen bezüglich einer behin­der­ten­ge­rechten Ausstattung der Mieträume, abgestimmt auf die speziellen Bedürfnisse des behinderten Sohnes der Mieterin, ergeben. Die eingebauten Rollläden seien voll funktionsfähig. Die Tatsache, dass die Rollläden den besonderen Bedürfnissen des Sohnes nicht entsprechen, sei kein Mangel der Mietsache.

Austausch der Rollläden war lediglich Instand­hal­tungs­maßnahme

Das Gericht stellt fest, dass es sich beim Austausch der Rollläden lediglich um eine Instand­hal­tungs­maßnahme und nicht um eine Moder­ni­sie­rungs­maßnahme gehandelt hat. Erhal­tungs­maß­nahmen sind aber vom Mieter, soweit sie erforderlich sind, zu dulden. Eine Ausnahme wäre dann gegeben, wenn die Vermieterin bewusst eine Ausstattung gewählt hätte, die der Sohn nicht bedienen kann. Dies wäre dann eine Schikane und würde gegen das Schikaneverbot der §§ 242, 226 BGB verstoßen. Dafür gab es aber in diesem Fall keinerlei Anhaltspunkte.

Mieterin kann Zustimmung zu von ihr selbst vorzunehmenden und zu zahlenden baulichen Veränderungen einholen

Das Gericht gab der Mieterin noch den rechtlichen Rat, dass sie von der Vermieterin die Zustimmung zu - von der Mieterin selbst vorzunehmenden und zu zahlenden - baulichen Veränderungen oder sonstigen Einrichtungen verlangen könne, die für die behin­der­ten­ge­rechte Nutzung der Mietsache erforderlich sind, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann.

Mieterin kann allenfalls Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands verlangen

Im Übrigen könne die Mieterin allenfalls Wieder­her­stellung des ursprünglichen Zustands zum Zeitpunkt des Mietver­trags­ab­schlusses verlangen. Soweit sich seitdem der Gesund­heits­zustand des Sohnes so verschlechtert hat, dass er auch das Gurtsystem nicht mehr bedienen kann bestehe kein Anspruch auf weitergehende Maßnahmen.

Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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