Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Betriebskostenabrechnung 2001 erhalten. Um diese prüfen zu können, verlangte der Mieter vom Vermieter Kopien der Rechnungsbelege. Der Vermieter wollte eigentlich keine Kopien erstellen und wenn, dann nur gegen Erstattung von ,44 Euro Kosten je Kopie. Da sich Mieter und Vermieter nicht einigen konnten, kam der Fall vor Gericht.
Das Amtsgericht Delmenhorst verurteilte den Vermieter dazu, Kopien von den der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungsbelegen gegen Kostenerstattung von 25 Cent je Kopie zu erstellen.
Das Amtsgericht Delmenhorst stützte den Anspruch des Mieters auf Übersendung der Ablichtungen der Rechnungsbelege auf § 811 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
Den angemessenen Kostenaufwand für eine Kopie schätzte das Amtsgericht Delmenhorst gemäß § 287 ZPO auf ,25 Euro. Den Verwaltungsaufwand des Vermieters sah das Amtsgericht als gering an. Es führte aus, dass ein Verwaltungsaufwand auch anfallen würde, wenn der Vermieter die Unterlagen heraussuche, um sie dem Mieter zur Einsicht vorzulegen.
Die Kopierkosten für selbstgenutzte Kopierer dürften sich auf höchstens ,05 Euro pro Kopie belaufen, so dass ,20 Euro für den sonstigen Verwaltungsaufwand bei der Beklagten inklusive der Versandkosten hinzuzurechnen sind. Eine höhere Pauschale wäre der Sache nach unangemessen, urteilte das Amtsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Delmenhorst (vt/pt)