21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18785

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Amtsgericht Delmenhorst Urteil21.08.2003

Betriebs­kosten­abrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von ,25 Euro je Kopie verlangenZum Recht des Mieters auf Prüfung einer Nebenkosten­abrechnung / Unterlagen-Einsichtnahme und Kopien-Zusendung

Möchte ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebs­kosten­abrechnung überprüfen, dann hat er das Recht die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen beim Vermieter einzusehen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Delmenhorst kann ein Mieter auch verlangen, dass der Vermieter Kopien der Abrech­nungs­belege erstellt. Hierfür darf der Vermieter je Kopie höchstens ,25 Euro berechnen.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Betriebskostenabrechnung 2001 erhalten. Um diese prüfen zu können, verlangte der Mieter vom Vermieter Kopien der Rechnungsbelege. Der Vermieter wollte eigentlich keine Kopien erstellen und wenn, dann nur gegen Erstattung von ,44 Euro Kosten je Kopie. Da sich Mieter und Vermieter nicht einigen konnten, kam der Fall vor Gericht.

Mieter hat Anspruch auf Belegkopien

Das Amtsgericht Delmenhorst verurteilte den Vermieter dazu, Kopien von den der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungs­belegen gegen Koste­n­er­stattung von 25 Cent je Kopie zu erstellen.

Das Amtsgericht Delmenhorst stützte den Anspruch des Mieters auf Übersendung der Ablichtungen der Rechnungsbelege auf § 811 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.

25 Cent je Kopie sind angemessen

Den angemessenen Kostenaufwand für eine Kopie schätzte das Amtsgericht Delmenhorst gemäß § 287 ZPO auf ,25 Euro. Den Verwal­tungs­aufwand des Vermieters sah das Amtsgericht als gering an. Es führte aus, dass ein Verwal­tungs­aufwand auch anfallen würde, wenn der Vermieter die Unterlagen heraussuche, um sie dem Mieter zur Einsicht vorzulegen.

Die Kopierkosten für selbstgenutzte Kopierer dürften sich auf höchstens ,05 Euro pro Kopie belaufen, so dass ,20 Euro für den sonstigen Verwal­tungs­aufwand bei der Beklagten inklusive der Versandkosten hinzuzurechnen sind. Eine höhere Pauschale wäre der Sache nach unangemessen, urteilte das Amtsgericht.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Delmenhorst (vt/pt)

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