Dokument-Nr. 18785
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2003, 657Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 657
Amtsgericht Delmenhorst Urteil21.08.2003
Betriebskostenabrechnung: Mieter kann Zusendung von Belegkopien gegen Erstattung von ,25 Euro je Kopie verlangenZum Recht des Mieters auf Prüfung einer Nebenkostenabrechnung / Unterlagen-Einsichtnahme und Kopien-Zusendung
Möchte ein Mieter die Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung überprüfen, dann hat er das Recht die der Abrechnung zugrunde liegenden Rechnungen beim Vermieter einzusehen. Nach Ansicht des Amtsgerichts Delmenhorst kann ein Mieter auch verlangen, dass der Vermieter Kopien der Abrechnungsbelege erstellt. Hierfür darf der Vermieter je Kopie höchstens ,25 Euro berechnen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Betriebskostenabrechnung 2001 erhalten. Um diese prüfen zu können, verlangte der Mieter vom Vermieter Kopien der Rechnungsbelege. Der Vermieter wollte eigentlich keine Kopien erstellen und wenn, dann nur gegen Erstattung von ,44 Euro Kosten je Kopie. Da sich Mieter und Vermieter nicht einigen konnten, kam der Fall vor Gericht.
Mieter hat Anspruch auf Belegkopien
Das Amtsgericht Delmenhorst verurteilte den Vermieter dazu, Kopien von den der Nebenkostenabrechnung zugrunde liegenden Rechnungsbelegen gegen Kostenerstattung von 25 Cent je Kopie zu erstellen.
Das Amtsgericht Delmenhorst stützte den Anspruch des Mieters auf Übersendung der Ablichtungen der Rechnungsbelege auf § 811 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB.
25 Cent je Kopie sind angemessen
Den angemessenen Kostenaufwand für eine Kopie schätzte das Amtsgericht Delmenhorst gemäß § 287 ZPO auf ,25 Euro. Den Verwaltungsaufwand des Vermieters sah das Amtsgericht als gering an. Es führte aus, dass ein Verwaltungsaufwand auch anfallen würde, wenn der Vermieter die Unterlagen heraussuche, um sie dem Mieter zur Einsicht vorzulegen.
Die Kopierkosten für selbstgenutzte Kopierer dürften sich auf höchstens ,05 Euro pro Kopie belaufen, so dass ,20 Euro für den sonstigen Verwaltungsaufwand bei der Beklagten inklusive der Versandkosten hinzuzurechnen sind. Eine höhere Pauschale wäre der Sache nach unangemessen, urteilte das Amtsgericht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2014
Quelle: ra-online, Amtsgericht Delmenhorst (vt/pt)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil18785
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.