18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21785

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Urteil29.01.2003Amtsgericht Aachen80 C 424/02
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2003, 220Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 220
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Amtsgericht Aachen Urteil29.01.2003

Kopierkosten für Belege einer Neben­kosten­abrechnung in Höhe von ,25 EUR pro Kopie angemessenUnangemessene Benachteiligung des Mieters bei Kosten von ,51 EUR pro Kopie

Eine Hausverwaltung darf für die Anfertigung von Kopien der Belege einer Neben­kosten­abrechnung nur Ersatz von Kosten in Höhe von ,25 EUR pro Kopie verlangen. Ein Betrag von ,51 EUR pro Kopie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung forderten von ihrer Hausverwaltung die Belege zu einer im September 2000 erhaltenen Nebenkostenabrechnung zur Einsichtnahme an. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzah­lungs­betrag in Höhe von fast 270 EUR. Die Hausverwaltung fertigte von den Belegen Kopien an und verlangte als Ersatz für die Kopierkosten einen Betrag von ,51 EUR pro Kopie. Die Mieter lehnten diesen Betrag als zu hoch ab und weigerten sich den Nachzah­lungs­betrag zu zahlen. Die Hausverwaltung erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf Nachzah­lungs­betrag aufgrund unangemessen hoher Kopierkosten

Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Hausverwaltung. Ihr habe kein Anspruch auf den Nachzah­lungs­betrag aus der Betriebskostenabrechnung zugestanden. Denn die Mieter haben die Zahlung verweigern dürfen, da die Hausverwaltung für die Übersendung der Belege unangemessen hohe Kopierkosten verlangt habe.

Kopierkosten in Höhe von ,25 EUR angemessen

Zwar werde ein Betrag von ,51 EUR üblicherweise von Behörden als Kostenersatz für die Erstellung einer Kopie verlangt, so das Amtsgericht weiter. Im Hinblick auf den geringen Kostenaufwand, der mit der Erstellung einer Kopie einhergehe und den üblicherweise in der Privat­wirt­schaft verlangten Kopierkosten in Höhe von 5 Cent pro Kopie, erscheine bereits ein Betrag von ,25 EUR als Kostenersatz für die Kopierkosten angemessen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass angesichts der oft geringen Höhe des Nachzah­lungs­betrags und der Vielzahl von Belegen bezüglich einer Neben­kos­te­n­a­b­rechnung ein Betrag von ,51 EUR den Mieter unangemessen benachteiligen würde.

Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)

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