Dokument-Nr. 21785
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- WuM 2003, 220Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2003, Seite: 220
Amtsgericht Aachen Urteil29.01.2003
Kopierkosten für Belege einer Nebenkostenabrechnung in Höhe von ,25 EUR pro Kopie angemessenUnangemessene Benachteiligung des Mieters bei Kosten von ,51 EUR pro Kopie
Eine Hausverwaltung darf für die Anfertigung von Kopien der Belege einer Nebenkostenabrechnung nur Ersatz von Kosten in Höhe von ,25 EUR pro Kopie verlangen. Ein Betrag von ,51 EUR pro Kopie benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unzulässig. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Aachen hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung forderten von ihrer Hausverwaltung die Belege zu einer im September 2000 erhaltenen Nebenkostenabrechnung zur Einsichtnahme an. Aus der Abrechnung ergab sich ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von fast 270 EUR. Die Hausverwaltung fertigte von den Belegen Kopien an und verlangte als Ersatz für die Kopierkosten einen Betrag von ,51 EUR pro Kopie. Die Mieter lehnten diesen Betrag als zu hoch ab und weigerten sich den Nachzahlungsbetrag zu zahlen. Die Hausverwaltung erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf Nachzahlungsbetrag aufgrund unangemessen hoher Kopierkosten
Das Amtsgericht Aachen entschied gegen die Hausverwaltung. Ihr habe kein Anspruch auf den Nachzahlungsbetrag aus der Betriebskostenabrechnung zugestanden. Denn die Mieter haben die Zahlung verweigern dürfen, da die Hausverwaltung für die Übersendung der Belege unangemessen hohe Kopierkosten verlangt habe.
Kopierkosten in Höhe von ,25 EUR angemessen
Zwar werde ein Betrag von ,51 EUR üblicherweise von Behörden als Kostenersatz für die Erstellung einer Kopie verlangt, so das Amtsgericht weiter. Im Hinblick auf den geringen Kostenaufwand, der mit der Erstellung einer Kopie einhergehe und den üblicherweise in der Privatwirtschaft verlangten Kopierkosten in Höhe von 5 Cent pro Kopie, erscheine bereits ein Betrag von ,25 EUR als Kostenersatz für die Kopierkosten angemessen. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass angesichts der oft geringen Höhe des Nachzahlungsbetrags und der Vielzahl von Belegen bezüglich einer Nebenkostenabrechnung ein Betrag von ,51 EUR den Mieter unangemessen benachteiligen würde.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2015
Quelle: Amtsgericht Aachen, ra-online (vt/rb)
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