21.11.2024
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Bundesarbeitsgericht Urteil15.04.2014

Bei schlechter wirtschaft­licher Lage ist Arbeitgeber nicht zur Betriebs­renten­anpassung verpflichtetAuswirkungen der Finanzkrise können Betriebs­renten­anpassung entgegenstehen

Das Bundes­arbeits­gericht hat entschieden, dass der Arbeitgeber gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG alle drei Jahre prüfen muss, ob eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung möglich ist. Der Arbeitgeber ist jedoch dann nicht zur Anpassung verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrschein­lichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungs­aus­gleich aus den Unternehmens­erträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpas­sungs­stichtag aufzubringen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens war langjährig bei der D AG, einer Bank, beschäftigt. Er bezog von dieser seit dem 1. Januar 1998 eine Betriebsrente. Die Betriebsrente wurde von der D AG alle drei Jahre, zuletzt zum 1. Januar 2007, an den Kaufkraft­verlust angepasst. Im Mai 2009 wurde die D AG auf die Beklagte, ebenfalls eine Bank, verschmolzen. Die Beklagte lehnte eine Anhebung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2010 mit der Begründung ab, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung entgegen.

Arbeitgeber ist nicht zur Rentenanpassung verpflichtet

Die Vorinstanzen haben die auf Zahlung einer höheren Betriebsrente gerichtete Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb vor dem Bundes­a­r­beits­gericht erfolglos. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers nicht anzupassen, entspricht billigem Ermessen iSv. § 16 Abs. 1 BetrAVG. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Alters­ver­sorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versor­gungs­emp­fängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrschein­lichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungs­aus­gleich aus den Unter­neh­men­s­er­trägen in der Zeit bis zum nächsten Anpas­sungs­stichtag aufzubringen. Davon durfte die Beklagte am 1. Januar 2010 ausgehen.

Annahme, dass Folgen der Finanzkrise Betrie­bs­ren­te­n­an­passung entgegenstehen, gerechtfertigt

Sie hatte in den Jahren 2008 und 2009 - auch aufgrund der Finanzkrise - Verluste erwirtschaftet und war gezwungen, Mittel aus dem Finanz­ma­rkt­sta­bi­li­sie­rungsfonds in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund war ihre Prognose gerechtfertigt, dass sich die Folgen der Finanzkrise auch in der Zeit nach dem Anpas­sungs­stichtag 1. Januar 2010 in einem einer Betrie­bs­ren­te­n­an­passung entge­gen­ste­hendem Umfang auf ihre wirtschaftliche Lage auswirken würden. Das Vermögen des Pension-Trust e.V. und dessen Erträge musste die Beklagte bei ihrer Anpas­sungs­ent­scheidung nicht berücksichtigen.

Erläuterungen

In einem am gleichen Tag verhandelten Rechtsstreit, der rechtlich ähnlich gelagert ist, hat das Bundes­a­r­beits­gericht die Revision des Klägers ebenfalls zurückgewiesen (Az. 3 AZR 85/12).

Quelle: Bundesarbeitsgericht/ra-online

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