18.10.2024
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Oberlandesgericht Frankfurt am Main Urteil04.05.2005

Gründe für eine Enterbung müssen nachvollziehbar nieder­ge­schrieben werdenWeil "sie mich mehrmals geschlagen hat" reicht allein als Enterbungsgrund nicht

Wer einen pflicht­teils­be­rech­tigten Angehörigen enterben möchte, muss die Gründe für die Enterbung nachvollziehbar dokumentieren. Das geht aus einem Urteil des Oberlan­des­ge­richts Frankfurt am Main hervor.

Im Fall klagte eine (enterbte) Tochter gegen die Erben ihrer Mutter. Sie verlangte Auskunft über den Nachlass ihrer verstorbenen Mutter. Diese hatte ihrer Tochter testamentarisch den Pflichtteil entzogen, weil sie mehrmals von ihr körperlich misshandelt worden sei. Dabei berief sie sich auf einen Vorfall in 1991, sowie weitere Tätlichkeiten in 1983 und 1985.

Das Oberlan­des­gericht Frankfurt am Main ließ - wie im übrigen auch schon die Vorinstanz - die Nennung dieser Vorfälle als Begründung für den Pflicht­teils­entzug nicht gelten. Die genannten Vorfälle genügten nicht den gesetzlichen Former­for­der­nissen des § 2336 Abs. 2 BGB. Zwar stelle eine körperliche Misshandlung einen Entzie­hungsgrund gemäß § 2333 Nr. 2 BGB dar, jedoch genüge eine testa­men­ta­rische Formulierung "da sie mich mehrmals geschlagen hat und mit Totschlag bedroht hat" nicht den zuvor genannten Former­for­der­nissen.

Die Erblasserin hätte die Vorfälle präzisieren müssen. Körperliche Übergriffe im Rahmen des § 223 StGB seien, wenn sie weder räumlich noch im Zeitpunkt oder den Umständen nach beschrieben und damit identifizierbar festgelegt seien, nicht leicht zu "greifen" und erst Recht nicht unverwechselbar auszumachen. Wegen des außer­or­dent­lichen Gewichts und des demütigenden Charakters der Pflicht­teils­ent­ziehung sei die Erblasserin in besonderem Maße durch die strengen Voraussetzungen der Pflicht­teils­ent­ziehung auch in förmlicher Hinsicht zu verant­wort­lichem Testieren angehalten.

Quelle: ra-online

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