21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 26881

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Hinweisbeschluss04.01.2018Oberlandesgericht Nürnberg12 U 1668/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ErbR 2018, 280Zeitschrift für die gesamte erbrechtliche Praxis (ErbR), Jahrgang: 2018, Seite: 280
  • MDR 2018, 680Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2018, Seite: 680
  • NJW-Spezial 2018, 200Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2018, Seite: 200
  • ZEV 2018, 234Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV), Jahrgang: 2018, Seite: 234
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil31.07.2017, 6 O 8486/16
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss04.01.2018

Pflicht­teil­an­spruch kann grundsätzlich nicht verwirkt werdenFormerfordernis des Pflicht­teils­entzugs durch letztwillige Verfügung darf nicht umgangen werden

Ein Pflicht­teils­anspruch unterliegt grundsätzlich nicht der Verwirkung. Denn das Formerfordernis des Pflicht­teils­entzugs durch letztwillige Verfügung (§ 2336 BGB) oder die besonderen Voraussetzungen der Pflicht­teils­unwürdig­keit (§ 2339 BGB) dürfen nicht umgangen werden. Dies hat das Oberlan­des­gericht Nürnberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem Tod seines Sohnes im Mai 2016 beanspruchte der Vater seinen Pflichtteilsanspruch. Alleinerbin seines Sohnes war dessen Witwe. Der Vater wurde durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Jedoch wurde ihm nicht der Pflichtteil entzogen. Die Witwe war der Meinung, der Vater hätte seinen Pflicht­teils­an­spruch verwirkt, da er seinem Sohn als Kind keinen gehörigen Unterhalt geleistet habe und ihn fortwährend gedemütigt, beleidigt, misshandelt, geschlagen sowie ihn mit 14 Jahren aus dem Haus getrieben habe. Der Vater erhob schließlich Klage.

Landgericht gibt Klage statt

Das Landgericht Nürnberg-Fürth bejahte den Pflicht­teils­an­spruch und gab der Klage somit statt. Weder sei dem Vater das Pflicht­teilsrecht entzogen worden noch habe er ihn verwirkt. Gegen diese Entscheidung legte die Witwe Berufung ein.

Oberlan­des­gericht bejaht ebenfalls Pflicht­teils­an­spruch

Das Oberlan­des­gericht Nürnberg bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz und beabsichtigte daher die Berufung der Witwe zurückzuweisen. Dem Vater stehe der Pflicht­teils­an­spruch gemäß § 2303 Abs. 2 BGB zu.

Kein Pflicht­teils­entzug oder Pflicht­teil­sun­wür­digkeit

Ein wirksamer Pflichtteilsentzug liege nicht vor, so das Oberlan­des­gericht, weil der Erblasser die Entziehung nicht in der nach § 2336 Abs. 1 BGB zwingend erforderlichen Form einer letztwilligen Verfügung vorgenommen habe. Ob der Erblasser in anderer Form den Willen geäußert habe, dass sein Vater aus seinem Nachlass nichts bekommen solle, sei unerheblich. Zudem liege kein Grund einer Pflicht­teil­sun­wür­digkeit gemäß § 2339 BGB vor.

Keine Verwirkung des Pflicht­teils­an­spruchs

Der Pflicht­teils­an­spruch des Vaters sei nach Auffassung des Oberlan­des­ge­richts auch nicht verwirkt. Der Ausschluss von Ansprüchen aus dem verfas­sungsgemäß geschützten und nicht frei entziehbaren Pflicht­teilsrecht wegen eines den Interessen des Erblassers zuwider­lau­fenden Verhaltens des Pflicht­teils­be­rech­tigten werden durch die Pflichtteilsentziehung und die Pflicht­teil­sun­wür­digkeit abschließend geregelt. Eine Verwirkung des Anspruchs komme daher nicht in Betracht, da andernfalls das Formerfordernis des § 2336 Abs. 1 BGB umgangen oder die besonderen Voraussetzungen der Pflicht­teil­sun­wür­digkeit ignoriert werden.

Quelle: Oberlandesgericht Nürnberg, ra-online (vt/rb)

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