18.10.2024
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Dokument-Nr. 1941

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Bundesgerichtshof Urteil10.03.2004

Entziehung des Pflichtteils kann zu Lebzeiten überprüft werdenPflicht­teils­be­rech­tigter hat ein Feststel­lungs­in­teresse

Ein Pflicht­teils­be­rech­tigter kann schon zu Lebzeiten des Erblassers Klage auf Feststellung gegen ihn erheben, dass die in seinem Testament unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Pflicht­teils­ent­ziehung unwirksam ist. Das hat der Bundes­ge­richtshof (BGH) entschieden.

Mit dieser Entscheidung gab das Gericht einem Mann Recht, dessen Vater ihm den Pflichtteil entziehen wollte. Nach Ansicht des Mannes hatte sein Vater in einem notariellen Testament verschiedene Sachverhalte zur Begründung der Pflicht­teils­entzugs unzutreffend dargestellt. Das Oberlan­des­gericht hatte zuvor die Klage des Mannes wegen eines so genannten fehlenden Feststel­lungs­in­teresses als unzulässig abgewiesen.

Das sah der Bundes­ge­richtshof allerdings anders. Das Pflicht­teilsrecht könne schon vor dem Tod des Erblassers rechtliche Bedeutung entfalten. Ein Pflicht­teils­be­rech­tigter könne z.B. bereits vor dem Erbfall einen Vertrag mit einem anderen gesetzlichen Erben über seinen Pflichtteil abschließen (§ 311 b Abs. 5 BGB). Außerdem könne er durch Vertrag mit dem Erblasser, der meist zu Gegenleistungen bereit sei, auf seinen Pflichtteil verzichten (§ 2346 Abs. 2 BGB).

Vorinstanzen:

OLG München; LG Traunstein

Quelle: ra-online

der Leitsatz

ZPO § 256 Abs. 1; BGB §§ 2333 ff.

Einer schon zu Lebzeiten des Erblassers gegen ihn erhobenen Klage des Pflicht­teils­be­rech­tigten auf Feststellung, daß die in einer letztwilligen Verfügung des Erblassers unter Bezug auf bestimmte Vorfälle angeordnete Entziehung des Pflichtteils unwirksam sei, fehlt das rechtliche Interesse an alsbaldiger Feststellung nicht (Weiterführung von BGHZ 109, 306, 309).

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