Dokument-Nr. 18039
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- NJW-RR 2014, 708Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2014, Seite: 708
- NJW-Spezial 2014, 135 (Wolfgang Roth)Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2014, Seite: 135, Entscheidungsbesprechung von Wolfgang Roth
- Enterben ist gar nicht so einfach: Allein die Veruntreuung von Geld rechtfertigt noch nicht die Entziehung des PflichtteilsOberlandesgericht Hamm, Urteil22.02.2007, 10 U 111/06
- Gründe für eine Enterbung müssen nachvollziehbar niedergeschrieben werdenOberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil04.05.2005, 4 U 208/04
- Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers rechtfertigt Entziehung des PflichtteilsOberlandesgericht Stuttgart, Beschluss24.01.2019, 19 U 80/18
Landgericht Mosbach Urteil10.01.2014
Diebstahl von Wurst berechtigt nicht zum PflichtteilsentzugKeine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses sowie keine schwere Kränkung des Erblassers
Stiehlt der Sohn aus der elterlichen Metzgerei Wurst, so liegt darin keine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine schwere Kränkung des Erblassers. Ein Pflichtteilsentzug nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt daher nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mosbach hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall entzog ein Ehepaar durch ein gemeinschaftliches Testament ihrem Sohn das Pflichtteil. Zur Begründung führten sie an, dass ihr Sohn sie in ihrer Metzgerei bestohlen habe. Da der Sohn später Pflichtteilsansprüche geltend machte, kam der Fall vor Gericht.
Diebstahl rechtfertigte nicht Pflichtteilsentziehung
Das Landgericht Mosbach entschied, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam war. Zwar könne einem Pflichtteilsberechtigten nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Pflichtteil entzogen werden, wenn er ein schwerwiegendes Fehlverhalten beging. Verstöße gegen das Eigentum oder Vermögen der Eltern könne jedoch nur dann eine Pflichtteilsentziehung rechtfertigen, wenn die Verfehlung nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorruft (BGH, NJW 1974, 1084). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.
Fehlende Darlegung der Gründe der Pflichtteilsentziehung im Testament
Zudem seien die Gründe für den Pflichtteilsentzug nach Ansicht des Landgerichts nicht formgerecht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB im Testament niedergelegt worden. So sei weder die Anzahl der Taten noch deren Zeitpunkt angegeben worden. Außerdem sei nicht darlegt worden, welche Gegenstände konkret entwendet wurden bzw. welcher Schaden entstanden ist. Insofern habe es auch an der notwendigen Bewertungsgrundlage gefehlt, um die Schwere der Verfehlung zu überprüfen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2014
Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (zt/NJW-Spezial 2014, 135/rb)
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