21.11.2024
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Sie sehen eine rote Rose, welche in einer Pfütze liegt.

Dokument-Nr. 18039

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Landgericht Mosbach Urteil10.01.2014

Diebstahl von Wurst berechtigt nicht zum Pflicht­teils­entzugKeine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses sowie keine schwere Kränkung des Erblassers

Stiehlt der Sohn aus der elterlichen Metzgerei Wurst, so liegt darin keine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses bzw. eine schwere Kränkung des Erblassers. Ein Pflicht­teils­entzug nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB kommt daher nicht in Betracht. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Mosbach hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall entzog ein Ehepaar durch ein gemein­schaft­liches Testament ihrem Sohn das Pflichtteil. Zur Begründung führten sie an, dass ihr Sohn sie in ihrer Metzgerei bestohlen habe. Da der Sohn später Pflicht­teils­ansprüche geltend machte, kam der Fall vor Gericht.

Diebstahl rechtfertigte nicht Pflicht­teils­ent­ziehung

Das Landgericht Mosbach entschied, dass die Pflichtteilsentziehung unwirksam war. Zwar könne einem Pflicht­teils­be­rech­tigten nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB der Pflichtteil entzogen werden, wenn er ein schwerwiegendes Fehlverhalten beging. Verstöße gegen das Eigentum oder Vermögen der Eltern könne jedoch nur dann eine Pflicht­teils­ent­ziehung rechtfertigen, wenn die Verfehlung nach ihrer Natur und Begehungsweise eine grobe Missachtung des Eltern-Kind-Verhältnisses darstellt und dadurch eine schwere Kränkung des Erblassers hervorruft (BGH, NJW 1974, 1084). Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen.

Fehlende Darlegung der Gründe der Pflicht­teils­ent­ziehung im Testament

Zudem seien die Gründe für den Pflichtteilsentzug nach Ansicht des Landgerichts nicht formgerecht gemäß § 2336 Abs. 2 BGB im Testament niedergelegt worden. So sei weder die Anzahl der Taten noch deren Zeitpunkt angegeben worden. Außerdem sei nicht darlegt worden, welche Gegenstände konkret entwendet wurden bzw. welcher Schaden entstanden ist. Insofern habe es auch an der notwendigen Bewer­tungs­grundlage gefehlt, um die Schwere der Verfehlung zu überprüfen.

Quelle: Landgericht Mosbach, ra-online (zt/NJW-Spezial 2014, 135/rb)

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