21.11.2024
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Dokument-Nr. 28706

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Beschluss24.01.2019Oberlandesgericht Stuttgart19 U 80/18
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • MDR 2019, 555Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 2019, Seite: 555
  • NJW-Spezial 2019, 232Zeitschrift: NJW-Spezial, Jahrgang: 2019, Seite: 232
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ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss24.01.2019

Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers rechtfertigt Entziehung des PflichtteilsVorliegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB

Der Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zu Lasten des Erblassers rechtfertigt die Entziehung des Pflichtteils wegen schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne von § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Dies hat das Oberlan­des­gericht Stuttgart entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1992 hatte ein Enkel seine Großmutter bestohlen. Er entwendete Bargeld in Höhe von 6.100 DM. Aufgrund der Tat wurde der Enkel wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt. Die Großmutter entzog dem Enkel daraufhin mittels eines Erbvertrags das Pflichtteil. Nachdem die Großmutter im Jahr 2014 verstorben war, beanspruchte der Enkel seinen Pflichtteil. Das Landgericht hat seine Klage auf Feststellung der Pflicht­teils­be­rech­tigung abgewiesen. Dagegen legte der Enkel der Erblasserin Berufung ein.

Keine Pflicht­teils­be­rech­tigung des Enkels

Das Oberlan­des­gericht Stuttgart bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Der Enkel sei nicht pflicht­teils­be­rechtigt, da die Entziehung des Pflichtteils nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB wirksam sei. Wegen des Diebstahls des Bargelds in Höhe von 6.100 DM habe sich der Enkel wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens im Sinne der Vorschrift schuldig gemacht. Das verdeutliche allein schon die dafür verhängte Geldstrafe von 100 Tagessätzen und damit in einer Höhe, sie sogar einen Eintrag in ein allgemeines Führungszeugnis zur Folge hat. Zudem stelle die Bargeldsumme von 6.100 DM nach den gewöhnlichen Umständen im Jahr 1992 einen jedenfalls nicht unerheblichen Vermögenswert dar. Dies gelte zumindest bei einer Erblasserin, die ohne Schul- und Berufs­aus­bildung ist und bei der sich die eigenen Erwer­bs­mög­lich­keiten schon von daher in engen Grenzen halten.

Quelle: Oberlandesgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)

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