21.11.2024
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Dokument-Nr. 32820

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Beschluss08.02.2023Oberlandesgericht Karlsruhe11 W 94/21 (Wx)
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Karlsruhe, Beschluss11.08.2021, 2 VI 613/20
ergänzende Informationen

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss08.02.2023

Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung wegen Verzeihung führt nicht automatisch zur Unwirksamkeit der EnterbungVerzeihung kann nur über § 2085 BGB zur Unwirksamkeit der Enterbung führen

Tritt wegen einer Verzeihung gemäß § 2337 BGB die Unwirksamkeit der Pflicht­teils­entziehung ein, so führt dies nicht automatisch zur Unwirksamkeit der Enterbung. Dies kann nur über § 2085 BGB geschehen. Dies hat das Oberlan­des­gericht Karlsruhe entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2016 verfasste ein Familienvater ein Testament, in dem er seine drei Kinder enterbte und den Pflichtteil wegen groben Undanks entzog. Hintergrund dessen war eine Verärgerung des Familienvaters wegen der Streitigkeiten mit seinen Kindern um die Unterbringung seiner Ehefrau. Nachdem Tod des Familienvaters beantragten seine Kinder im Jahr 2021 die Erteilung eines Erbscheins nach der gesetzlichen Erbfolge. Diesen Antrag wies das Amtsgericht Karlsruhe mit Blick auf die Enterbung zurück. Dagegen richteten sich die Beschwerden der Kinder. Sie führten unter anderem an, dass der Erblasser ihnen verziehen habe. Damit sei nicht nur der Pflichtteilsentzug unwirksam geworden, sondern auch die Enterbung.

Keine Unwirksamkeit der Enterbung wegen Verzeihung

Das Oberlan­des­gericht Karlsruhe bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Enterbung deswegen unwirksam geworden sei, weil die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen. Eine Enterbung werde nicht analog § 2337 BGB unwirksam, wenn die Voraussetzungen einer Verzeihung vorliegen.

Verzeihung kann nur über § 2085 BGB zur Unwirksamkeit der Enterbung führen

Die Verzeihung könne die Unwirksamkeit der Enterbung nur über § 2085 BGB erreichen, so das Oberlan­des­gericht. Es müsse sich demnach ein Erblasserwillen feststellen lassen, wonach die durch die Verzeihung eingetretene Unwirksamkeit der Pflichtteilsentziehung die Unwirksamkeit der Enterbung nach sich ziehen solle. Dies sei aber nicht der Fall. Es könne nicht zweifelhaft sein, dass nach dem Willen des Erblassers zum Zeitpunkt der Testa­ment­s­er­richtung zumindest die Enterbung wirksam sein sollte.

Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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