21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 21512

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Urteil17.03.2005Amtsgericht Braunschweig116 C 196/05
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2005, 677Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2005, Seite: 677
  • ZMR 2005, 717Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2005, Seite: 717
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Braunschweig Urteil17.03.2005

Begrenzung von Klein­reparatur­kosten auf 100 Euro netto stellt keine unangemessene Benachteiligung der Mieter darZusätzliche jährliche Höchstgrenze von 8 % der Jahresmiete ebenfalls nicht zu beanstanden

Eine Klein­reparatur­klausel stellt dann keine unangemessene Benachteiligung dar, wenn die Kosten für eine Einzelreparatur auf 100 Euro netto begrenzt werden und eine jährliche Höchstgrenze von 8 % der Jahresmiete mitvereinbart wird. Dies hat das Amtsgericht Braunschweig entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall sollte die Mieterin einer Wohnung für die Beseitigung eines kleineren Mangels in ihrer Wohnung etwa 74 Euro zahlen. Der Vermieter wies zur Begründung auf die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag hin, wonach Reparaturkosten bis zu einer Höhe von maximal 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer vom Mieter zu tragen waren. Die Mieterin hielt die Klausel für unzulässig und weigerte sich daher zu zahlen, sodass der Vermieter Klage erhob.

Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten bestand

Das Amtsgericht Braunschweig entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm habe aufgrund der Klein­re­pa­ra­tur­klausel ein Anspruch auf Erstattung der Reparaturkosten zugestanden. Die Klausel habe die Mieterin nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB benachteiligt und sei daher nicht unzulässig gewesen.

Begrenzung von Klein­re­pa­ra­tur­kosten auf 100 Euro netto stellt keine unangemessene Benachteiligung dar

Nach Auffassung des Amtsgerichts sei der Höchstbetrag von 100 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer nicht zu beanstanden gewesen. Denn der Betrag habe etwa 1,5 Arbeitsstunden zuzüglich regelmäßig anfallender Anfahrt­pau­schalen und Materialkosten entsprochen. Hinzu sei gekommen, dass der Gesamtbetrag der jährlich von der Mieterin zu tragenden Kosten für Klein­re­pa­raturen auf 8 % der Jahresmiete begrenzt wurde. Von einer unangemessenen Benachteiligung sei daher nicht auszugehen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Braunschweig, ra-online (zt/ZMR 2005, 717/rb)

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