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21.02.2025  
Sie sehen eine Bohrmaschine, die Löcher in Fliesen bohrt.

Dokument-Nr. 34774

Sie sehen eine Bohrmaschine, die Löcher in Fliesen bohrt.
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Amtsgericht Paderborn Urteil18.03.2024

Schadens­ersatz­pflicht des Wohnungsmieters wegen Durchbohren von WandfliesenDirektes Durchbohren der Fliesen anstatt der Fugen nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst

Das Durchbohren einer Wandfliese ist dann nicht vom vertragsgemäßen Gebrauch umfasst, wenn die Möglichkeit besteht in den Fugen zu bohren. In diesem Fall macht sich der Wohnungsmieter nach § 280 Abs. 1 BGB schadens­ersatzpflichtig, wenn er die Fliese durchbohrt. Dies hat das Amtsgericht Paderborn entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023 wurde das Mietverhältnis über eine Wohnung in Nordrhein-Westfalen beendet. Nachfolgend bestand Streit über die Rückzahlung der Mietkaution. Der Vermieter hielt einen Teil der Kaution ein und verwies auf Beschädigungen in der Wohnung. Der Mieter hatte vier Fliesen in der Küche und zwei Fliesen im Badezimmer durchbohrt. Der Vermieter gab an, dass ihm dadurch ein Schaden in Höhe von 150 € entstanden war. Der Mieter erhob schließlich Klage auf Rückzahlung der vollständigen Mietkaution.

Kein Anspruch auf Rückzahlung der vollständigen Mietkaution

Das Amtsgericht Paderborn entschied, dass dem Mieter ein Anspruch auf Rückzahlung nur eines Teils der Mietkaution zustehe. Denn der Vermieter könne wegen der Beschädigung der Mietsache gemäß § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz vom Mieter verlangen. Der Mieter habe durch das durchbohren der Fliesen seine Obhutspflicht verletzt und die Sachsubstanz der Mietsache rechtswidrig beschädigt.

Durchbohren der Fliesen stellt keinen vertragsgemäßen Gebrauch dar

Das Durchbohren von Fliesen sei nicht nach § 538 BGB über den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache abgedeckt, so das Amtsgericht. Eine Wandfliese dürfe nur dann durchbohrt werden, wenn nicht die Platzierung des Bohrlochs in den Fliesenfugen möglich ist, da dies mit der weit weniger beein­träch­ti­genden Einwirkung auf die Sachsubstanz der Mietsache verbunden sei. Dass ein direktes Durchbohren der Fliesen anstatt der Fugen für den vertragsgemäßen Gebrauch zwingend erforderlich gewesen sei, sei vom Mieter weder dargelegt worden noch sonst ersichtlich.

Quelle: Amtsgericht Paderborn, ra-online (vt/rb)

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