Eigentlich stritten im Fall Mieter und Vermieter um die Herausgabe eines Mietkautions-Sparbuchs. Der Vermieter verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, er hätte gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz, weil er Fliesen im Badezimmer habe erneuern müssen. Der Mieter hatte insgesamt 32 Dübellöcher hinterlassen.
Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz habe. 32 Dübellöcher seien zwar - abstrakt gesehen - insgesamt sehr viel, führte das Gericht aus. Allerdings dürfe die Frage, wie viel Dübellöcher noch dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen, nicht schematisch nach der Anzahl beantwortet werden. Vielmehr müsse die Frage immer im Einzelfall beantwortet werden.
Der Vermieter hatte in dem Bad nur Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne angebracht. Ansonsten gab es keine weiteren Sanitärgegenstände. Das Gericht sah es deshalb als nicht vertragswidrig an, dass der Mieter Löcher bohrte, um die Gegenstände anzubringen, die üblicherweise auch im Bad gebraucht werden, damit es bestimmungsgemäß genutzt werden kann: Halter für Spiegel, Spiegellampen, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzgläser und Seifenschale, Halterung für Duschstange, Toilettenpapier und - bürste sowie einen Badewannenhaltegriff.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2007
Quelle: ra-online, LG Hamburg (vt/pt)