21.11.2024
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Landgericht Hamburg Urteil17.05.2001

Bohrlöcher in Wandfliesen: Mieter darf im Badezimmer bohrenStreit um 32 Dübellöcher - Landgericht Hamburg zu Bohrlöchern in Wandfliesen

Mieter dürfen im Badezimmer die Wandfliesen durchbohren, um dort die notwendigen Badeaccessoires anbringen zu können. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.

Eigentlich stritten im Fall Mieter und Vermieter um die Herausgabe eines Mietkautions-Sparbuchs. Der Vermieter verweigerte die Herausgabe mit der Begründung, er hätte gegenüber dem Mieter einen Anspruch auf Schadenersatz, weil er Fliesen im Badezimmer habe erneuern müssen. Der Mieter hatte insgesamt 32 Dübellöcher hinterlassen.

Anzahl der Dübellöcher darf nicht abstrakt gesehen werden

Das Landgericht Hamburg entschied, dass der Vermieter keinen Anspruch auf Ersatz habe. 32 Dübellöcher seien zwar - abstrakt gesehen - insgesamt sehr viel, führte das Gericht aus. Allerdings dürfe die Frage, wie viel Dübellöcher noch dem vertragsgemäßen Gebrauch entsprechen, nicht schematisch nach der Anzahl beantwortet werden. Vielmehr müsse die Frage immer im Einzelfall beantwortet werden.

Dübellöcher wurden für die bestim­mungs­gemäße Nutzung des Bades benötigt

Der Vermieter hatte in dem Bad nur Toilette, Bidet, Waschbecken und Badewanne angebracht. Ansonsten gab es keine weiteren Sanitä­r­ge­gen­stände. Das Gericht sah es deshalb als nicht vertragswidrig an, dass der Mieter Löcher bohrte, um die Gegenstände anzubringen, die üblicherweise auch im Bad gebraucht werden, damit es bestim­mungsgemäß genutzt werden kann: Halter für Spiegel, Spiegellampen, Handtuchhalter, Halter für Zahnputzgläser und Seifenschale, Halterung für Duschstange, Toilettenpapier und - bürste sowie einen Badewan­nen­hal­tegriff.

Quelle: ra-online, LG Hamburg (vt/pt)

der Leitsatz

Für die Frage wie viel Dübellöcher ein Mieter im Badezimmer im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs anbringen darf, kommt es immer auf den Einzelfall an. Allein aus einer isoliert betrachteten Zahl von z.B. 32 Dübellöchern, kann nicht geschlossen werden, dass der Mieter die Löcher vertragswidrig gebohrt hat. Für die verschiedenen Badutensilien kann es durchaus notwendig sein, entsprechend viele Löcher zu bohren. (rao)

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