23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11061

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Urteil12.10.1988Landgericht Göttingen5 S 106/88
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1990, 199Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1990, Seite: 199
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Vorinstanz:
  • Amtsgericht Northeim, Urteil16.06.1988, 3 C 1377/87
ergänzende Informationen

Landgericht Göttingen Urteil12.10.1988

Haustür­sch­lüssel und Dübellöcher bei Auszug: Vermieter kann auf Kosten des Mieters Schlösser auswechseln und Badezimmer neu fliesen lassenVerloren gegangener Haustür­sch­lüssel: Vermieter kann Schlösser auf Kosten des Mieters auswechseln

Geht einem Mieter ein ihm überlassener Schlüssel verloren, so muss er für den so entstandenen Schaden einstehen. Dabei kann der Vermieter beim Verlust eines Schlüssels grundsätzlich die Kosten für den Einbau eines neuen Schlosses verlangen, denn ein Missbrauch des in Verlust geratenen Schlüssels ist nicht von vornherein auszuschließen. Allerdings kommt es auf den Einzelfall an. Der Mieter kann darlegen, dass keine Gefahr besteht. Dies entschied das Landgericht Göttingen.

Das Gericht führte aus, dass dann, wenn ein Missbrauch ausgeschlossen sei oder nur als ganz entfernte, eher theoretische Möglichkeit in Betracht komme, der Vermieter nur die Kosten für die Anfertigung eines Ersatz­sch­lüssels fordern könne. Dies ergebe sich aus der Schadens­min­de­rungs­pflicht des Vermieters als Geschädigtem. Diese Umstände, aus denen sich ergebe, dass keine Gefahr bestehe, müsse aber der Mieter darlegen und beweisen.

Namen und Adresse nicht auf Schlüssel notieren

So könne er zum Beispiel darlegen, dass auf dem verlorenen Schlüssel kein Hinweis auf die Wohnung oder den Wohnungsinhaber zu finden sei und dass der Schlüssel auch nicht in unmittelbarer Nähe der betreffenden Tür verloren gegangen sei. Strengere Anforderungen seien allerdings zu stellen, wenn der betreffende Schlüssel auch den Zutritt zu den Räumlichkeiten anderer Mieter ermögliche, denn dann stehe auch deren Sicher­heits­in­teresse auf dem Spiel. Im zu entscheidenden Fall konnte der verklagte Mieter jedenfalls keine entsprechenden Umstände darlegen, die darauf hindeuteten, dass keine Gefahr bestehe. Deshalb verurteilte das Gericht ihn zum Ersatz der Kosten für den Austausch des Haustür­schlosses.

Mieter dürfen Dübellöcher in Badezim­mer­fliesen bohren...

Darüber hinaus verurteilte das Amtsgericht den Mieter zur Erstattung der Kosten für die Neuverfliesung des Badezimmers. Er hatte die Badezim­mer­kacheln über das erforderliche und übliche Maß hinaus angebohrt. Mieter dürfen grundsätzlich so viele Dübellöcher bohren, wie nötig sind, um Gegenstände anzubringen, die entweder zu den üblichen Insta­l­la­ti­o­ns­geräten zählen wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter, oder die der üblichen Dekoration dienen, wie z.B. Gardinenstangen und Lampen­hal­te­rungen.

... 21 nicht erforderliche Dübellöcher in Fliesen sind aber zu viel

Der hier verurteilte Mieter hatte jedoch nicht nur Löcher für die Anbringung von Handtuchhalter, Becherkonsole, Kunst­stof­f­ablage und Duschwand angebracht. Er hatte darüber hinaus weitere 21 Bohrlöcher sichtbar in die Kacheln gebohrt, die nicht für die üblichen Installationen benötigt wurden. Vor Gericht konnte er nicht den Nutzen dieser 21 Löcher erklären. Nach Auffassung des Gerichts gehen aber 21 Dübellöcher, die nicht für die üblichen Installationen benötigt werden, über die angemessene Anzahl hinaus, weshalb der Mieter seinem Vermieter gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet ist.

Quelle: ra-online, Landgericht Göttingen (vt/we)

der Leitsatz

Positive Vertrags­ver­letzung (rao)

1. Bohrt der Mieter Dübellöcher ohne erkennbaren Nutzen in die Wandfliesen eines Badezimmers, so ist er dem Vermieter gegenüber schaden­s­er­satz­pflichtig.

2. Die Haftung des Mieters ergibt sich nach den Grundsätzen der positiven Vertrags­ver­letzung wegen Verletzung der Obhutspflicht an der gemieteten Sache.

3. Der Vermieter kann vom Mieter die Kosten für eine Neuverfliesung des Badezimmers verlangen, wobei der übliche Wertverlust durch Abnutzung zu berücksichtigen ist.

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