03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 18764

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Urteil29.01.2008Amtsgericht Münster28 C 3053/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2010, 447Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2010, Seite: 447
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Amtsgericht Münster Urteil29.01.2008

Mieter darf Fliesen nicht durchbohren: Bohren ist nur im Fugenbereich von Wandfliesen erlaubtStreit um sechs Bohrlöcher in Badezim­mer­fliesen

Wenn Mieter Badaccessoires, wie z.B. einen Spiegel oder eine Lampe anbringen wollen, dann dürfen sie nicht die Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. Das Bohren von Dübellöchern ist nur im Fugenbereich erlaubt. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Münster hervor.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Vermieter nach einem beendeten Mietverhältnis aus verschiedenen Gründen die Mietkaution des Mieters in Höhe von 957,53 Euro (inklusive Zinsen) zurückbehalten. Die Mietkaution hatte der Vermieter einbehalten, weil er angeblich Malerabeiten habe durchführen lassen müssen und weil der Mieter im Badezimmer Fliesen durchbohrt habe. Der Mieter hatte in die Fliesen unstreitig sechs Löcher gebohrt. Diese Bohrlöcher befanden sich nicht im Bereich der Fugen sondern der Fliesen direkt.

Mieter verlangt seine Kaution zurück

Der Mieter verklagte den Vermieter vor dem Amtsgericht Münster auf Auszahlung der Mietkaution. Das Amtsgericht gab dem Mieter nur teilweise Recht und verurteilte den Vermieter zur Zurückzahlung von (nur) 857,53 Euro, denn 100,- Euro dürfe der Vermieter wegen der Bohrlöcher einbehalten.

Mieter beging mit Durchbohren der Fliesen eine positive Vertrags­ver­letzung

Der Mieter habe eine so genannte positive Vertrags­ver­letzung begangen. Er habe nicht die Fliesen durchbohren dürfen. Auch wenn zu Beginn des Mietver­hält­nisses über dem Handwaschbecken weder ein Spiegel noch eine Lampe angebracht gewesen war, sei der Mieter nicht berechtigt gewesen, die Fliesen anzubohren. Vielmehr hätte der Mieter die Löcher im Bereich der Fugen zwischen den Fliesen bohren können, meinte das Amtsgericht Münster. Dies sei dem Mieter ohne weiteres möglich gewesen.

Gericht schätzt Schaden von sechs Bohrlöchern auf 100,- Euro

Eine Durchbohrung der Fliesen stelle dagegen eine positive Vertrags­ver­letzung dar. Insoweit habe der Vermieter einen Schaden­s­er­satz­an­spruch gegen den Mieter. Der Vermieter sei daher berechtigt, seinen Schaden­s­er­satz­an­spruch mit der Kaution aufzurechnen. Das Amtsgericht Münster schätzte den Schaden durch die Bohrlöcher gemäß § 287 ZPO auf 100,- Euro, so dass der Vermieter diese 100,- Euro von der Kaution abziehen durfte.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Münster (vt/pt)

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