21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11059

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Amtsgericht Kassel Urteil15.03.1996

Durchbohrte Wandfliesen: 14 Bohrlöcher im Bad liegen noch im verkehrs­üb­lichen MaßMieter darf im Bad notwendige Badaccessoires installieren - Vermieter erhält keinen Schadenersatz

Mieter dürfen im Rahmen des Verkehrs­üb­lichen Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. 14 Bohrlöcher für z.B. die Installation von Handtuchhalter, Spiegel und Konsole überschreiten noch nicht das verkehrsübliche Maß. Insoweit ist unbeachtlich, dass ein Bohrloch als Sachbe­schä­digung zu werten ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Kassel hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten sich Mieter und Vermieter nach der Beendigung des Mietvertrages über verschiedene Schön­heits­re­pa­raturen. Der Vermieter verlangte darüber hinaus vom Mieter Schadensersatz für 14 Dübellöcher im Badezimmer. Der Mieter hatte diese Löcher in die Fliesen im Badezimmer gebohrt, um Spiegelkonsole etc. anzubringen.

Amtsgericht: Bohrlöcher sind im verkehrs­üb­lichen Maß erlaubt

Das Gericht lehnte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch des Vermieters hinsichtlich der Bohrlöcher ab. Nach ständiger Rechtsprechung sei es dem Mieter im Rahmen des § 548 BGB gestattet, Hilfsmaßnahmen wie zum Beispiel Dübellöcher in Badezimmern durchzuführen, führte das Gericht aus. Das sei selbst dann erlaubt, wenn das Bohrloch als Sachbe­schä­digung zu bewerten sei. Allerdings dürfe das verkehrsübliche Maß an Bohrlöchern nicht überschritten werden.

Vermieter hat keinen Anspruch auf Schadenersatz

Im Hinblick darauf, dass in jedem Badezimmer üblicherweise Handtuchhalter, Spiegel und Konsole angebracht würden, sei es auch hier dem Mieter gestattet gewesen, so zu verfahren. Schadenersatz für die Bohrlöcher schulde der Mieter nicht, urteilte das Amtsgericht Kassel.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (vt/pt)

der Leitsatz

§ 548 BGB (rao)

Mieter dürfen im Rahmen des Verkehrs­üb­lichen Wandfliesen im Badezimmer durchbohren. 14 Bohrlöcher für z.B. die Installation von Handtuchhalter, Spiegel und Konsole überschreiten noch nicht das verkehrsübliche Maß. Insoweit ist unbeachtlich, dass ein Bohrloch als Sachbe­schä­digung zu werten ist. Der Vermieter kann keinen Schadenersatz für die Löcher verlangen.

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