Dokument-Nr. 20550
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2015, 27Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 27
- Erneuerung eines Teppichbodens aufgrund vertragsgemäßer Abnutzung stellt Schönheitsreparatur des Vermieters darAmtsgericht Erfurt, Urteil05.09.2008, 2 C 1306/07
- Anspruch auf Schadenersatz bei Neuverlegung eines Teppichbodens aufgrund starker VerschmutzungAmtsgericht Freiburg, Urteil03.11.1983, 3 C 304/83
Amtsgericht Dortmund Urteil26.08.2014
Bedarfsunabhängige Pflicht des Mieters zur Erneuerung des Teppichbodens nach Beendigung des Mietverhältnisses unzulässigMieter darf zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübellöcher in Kacheln bohren
Ein Mieter ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Mietverhältnisses bedarfsunabhängig den Teppichboden zu erneuern. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mieter ist zudem berechtigt, zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübbellöcher in Kacheln zu bohren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei ehemaligen Mietvertragsparteien Streit um die Auszahlung der Kaution. Die Vermieterin behielt einen Teil ein. Hintergrund dessen war, dass sie einen neuen Teppichboden gekauft und hatte verlegen lassen. Nach einer Regelung im Mietvertrag sei dafür aber der Mieter zuständig gewesen. Die Regelung besagte, dass der Mieter für die Erneuerung des Teppichbodens verantwortlich sei, wenn zwischen Einzug und Auszug mehr als fünf Jahre liegen. Zudem bemängelte die Vermieterin die Beschädigung der Badezimmerfliesen aufgrund von Bohrlöchern. Da sich der Mieter weigerte für die Kosten aufzukommen, kam der Fall vor Gericht.
Keine Pflicht des Mieters zum Austausch des Teppichbodens
Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, nach dem Auszug den Teppichboden auszutauschen. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag sei nach § 307 BGB unwirksam gewesen. Zwar sei es grundsätzlich erlaubt, dass Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden. Diese Verpflichtung dürfe aber nicht weiter gehen als die Verpflichtungen, die den Vermieter selbst treffen würden. Der Mieter ist genauso wie der Vermieter nur dann verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Mietsache mangelhaft ist. Nach der Regelung im Mietvertrag sei der Mieter aber verpflichtet gewesen, bedarfsunabhängig nach Ablauf einer starren Frist den Teppichboden zu erneuern. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sei daher unzulässig.
Abzug "neu für alt" war vorzunehmen
Nach Auffassung des Amtsgerichts hätte die Vermieterin ohnehin einen Abzug "neu für alt" vornehmen müssen. Angesichts der Nutzungsdauer eines Teppichs von zehn Jahren und der Alters des streitgegenständlichen Teppichs von fünf Jahren, hätte ein Abzug von mindestens 50 % vorgenommen werden müssen.
Dübellöcher in Kacheln zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers zulässig
Darüber hinaus gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung Dübel zu setzen und Kacheln insbesondere in der Küche und im Badezimmer anzubohren (BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92 -), so das Amtsgericht. Hat es der Vermieter unterlassen in einem Bad Halterungen für übliche Installationsgegenstände, wie zum Beispiel für Spiegel, Konsolen, Handtuchhalter und Seifenschalen anzubringen, sei der Mieter berechtigt dies nachzuholen. Dies müsse sich aber im verkehrsüblichen Maß halten. So hielt etwa das Amtsgericht München 59 Dübellöcher für zulässig (AG München, Urt. v. 18.02.2014 - 473 C 32372/13 -).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.02.2015
Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 2015, 27/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil20550
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.