18.10.2024
18.10.2024  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20550

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Amtsgericht Dortmund Urteil26.08.2014

Bedarf­s­u­n­ab­hängige Pflicht des Mieters zur Erneuerung des Teppichbodens nach Beendigung des Mietver­hält­nisses unzulässigMieter darf zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübellöcher in Kacheln bohren

Ein Mieter ist nicht verpflichtet, nach Beendigung des Mietver­hält­nisses bedarf­s­u­n­ab­hängig den Teppichboden zu erneuern. Eine entsprechende Regelung im Mietvertrag ist unwirksam. Ein Mieter ist zudem berechtigt, zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers Dübbellöcher in Kacheln zu bohren. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Dortmund hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall bestand zwischen zwei ehemaligen Mietver­trags­parteien Streit um die Auszahlung der Kaution. Die Vermieterin behielt einen Teil ein. Hintergrund dessen war, dass sie einen neuen Teppichboden gekauft und hatte verlegen lassen. Nach einer Regelung im Mietvertrag sei dafür aber der Mieter zuständig gewesen. Die Regelung besagte, dass der Mieter für die Erneuerung des Teppichbodens verantwortlich sei, wenn zwischen Einzug und Auszug mehr als fünf Jahre liegen. Zudem bemängelte die Vermieterin die Beschädigung der Badezim­mer­fliesen aufgrund von Bohrlöchern. Da sich der Mieter weigerte für die Kosten aufzukommen, kam der Fall vor Gericht.

Keine Pflicht des Mieters zum Austausch des Teppichbodens

Das Amtsgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser sei nicht verpflichtet gewesen, nach dem Auszug den Teppichboden auszutauschen. Die entsprechende Regelung im Mietvertrag sei nach § 307 BGB unwirksam gewesen. Zwar sei es grundsätzlich erlaubt, dass Schönheitsreparaturen auf den Mieter abgewälzt werden. Diese Verpflichtung dürfe aber nicht weiter gehen als die Verpflichtungen, die den Vermieter selbst treffen würden. Der Mieter ist genauso wie der Vermieter nur dann verpflichtet Schön­heits­re­pa­raturen durchzuführen, wenn die Mietsache mangelhaft ist. Nach der Regelung im Mietvertrag sei der Mieter aber verpflichtet gewesen, bedarf­s­u­n­ab­hängig nach Ablauf einer starren Frist den Teppichboden zu erneuern. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar und sei daher unzulässig.

Abzug "neu für alt" war vorzunehmen

Nach Auffassung des Amtsgerichts hätte die Vermieterin ohnehin einen Abzug "neu für alt" vornehmen müssen. Angesichts der Nutzungsdauer eines Teppichs von zehn Jahren und der Alters des streit­ge­gen­ständ­lichen Teppichs von fünf Jahren, hätte ein Abzug von mindestens 50 % vorgenommen werden müssen.

Dübellöcher in Kacheln zum vertragsgemäßen Gebrauch des Badezimmers zulässig

Darüber hinaus gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung Dübel zu setzen und Kacheln insbesondere in der Küche und im Badezimmer anzubohren (BGH, Urt. v. 20.01.1993 - VIII ZR 10/92 -), so das Amtsgericht. Hat es der Vermieter unterlassen in einem Bad Halterungen für übliche Insta­l­la­ti­o­ns­ge­gen­stände, wie zum Beispiel für Spiegel, Konsolen, Handtuchhalter und Seifenschalen anzubringen, sei der Mieter berechtigt dies nachzuholen. Dies müsse sich aber im verkehrs­üb­lichen Maß halten. So hielt etwa das Amtsgericht München 59 Dübellöcher für zulässig (AG München, Urt. v. 18.02.2014 - 473 C 32372/13 -).

Quelle: Amtsgericht Dortmund, ra-online (zt/WuM 2015, 27/rb)

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