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18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 20517

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Urteil03.11.1983Amtsgericht Freiburg3 C 304/83
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1984, 80Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1984, Seite: 80
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Freiburg Urteil03.11.1983

Anspruch auf Schadenersatz bei Neuverlegung eines Teppichbodens aufgrund starker VerschmutzungErneuerung eines Teppichbodens stellt keine Renovie­rungs­arbeit dar

Ist ein zum Zeitpunkt des Auszugs des Mieters etwa 10 Jahre alter Teppichboden stark verschmutzt und muss er daher neu verlegt werden, so hat der Mieter Schadenersatz zu leisten. Der Vermieter muss sich jedoch die Abnutzung durch den normalen Gebrauch anrechnen lassen. Zudem stellt die Neuverlegung eines Teppichbodens keine Renovie­rungs­arbeit dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Freiburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall zog eine Mieterin im November 1982 aus der angemieteten Wohnung aus. Da der zum Zeitpunkt des Mietbeginns im Dezember 1973 neu verlegte Teppich nach dem Auszug stark verfleckt war und roch, tauschte die Vermieterin den Teppichboden aus. Die Kosten dafür verlangte sie von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte zu zahlen, kam es zur Klage.

Anspruch auf 1/10 der Erneu­e­rungs­kosten bestand

Das Amtsgericht Freiburg entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr habe ein Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Erneuerung des Teppichbodens zugestanden. Denn der Teppich sei beim Auszug der Mieterin nicht nur durch eine normale Abnutzung wertlos geworden, sondern auch durch eine vertragswidrige Behandlung. Ein stark verfleckter und übel riechender Teppich sei einem Nachmieter nicht zuzumuten. Die Vermieterin habe jedoch nur 1/10 der Kosten zugestanden. Denn sie habe sich ausgehend von einer Lebenszeit für einen Teppichboden mittlerer Qualität von 10 Jahren für die normale Abnutzung 9/10 der Erneu­e­rungs­kosten anrechnen lassen müssen. Zudem wies das Gericht darauf hin, dass die Erneuerung eines Teppichs keine Renovie­rungs­arbeit darstellt.

Quelle: Amtsgericht Freiburg, ra-online (zt/WuM 1984, 80/rb)

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