Dokument-Nr. 15363
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- WuM 1987, 258Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1987, Seite: 258
Amtsgericht Wennigsen Urteil13.11.1986
10 Jahre alte Teppichböden müssen vom Mieter nicht erneuert werdenLebensdauer von Teppichböden durchschnittlicher Qualität beträgt 10 Jahre
Ist ein Teppichboden bereits über 10 Jahre alt, so muss der Mieter diesen nicht erneuern. Denn die Lebensdauer eines Teppichbodens durchschnittlicher Qualität beträgt 10 Jahre. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Wennigsen/Deister hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Mieter einer Wohnung nach dem Auszug die Rückzahlung der Mietsicherheit. Der Vermieter weigerte sich jedoch dies zu tun, da ihm seiner Meinung nach unter anderem ein Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung eines 10 Jahre alten Teppichbodens und ihm daher ein aufrechenbarer Gegenanspruch zugestanden habe. Der Mieter erhob daraufhin Klage.
Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit bestand
Das Amtsgericht Wennigsen/Deister entschied zu Gunsten des Mieters. Er habe einen Anspruch auf Rückzahlung der Mietsicherheit gehabt. Aufrechenbare Gegenansprüche haben nicht bestanden.
Vermieter stand kein Schadenersatzanspruch zu
Dem Vermieter habe vor allem kein Anspruch auf Schandersatz wegen der Beschädigung des Teppichbodens zugestanden, so das Amtsgericht weiter. Denn ein Teppichboden von mittlerer Art und Güte sei nach 10 Jahren verbraucht. Nach Ablauf dieser Zeit könne ein Vermieter wegen der Beschädigung eines Teppichs von durchschnittlicher Qualität keinen Ersatz verlangen. In einem solchen Fall sei die Abnutzung des Teppichs von der zu zahlenden Miete umfasst. So habe der Fall hier gelegen.
Im Übrigen sei nach Auffassung des Gerichts ein Teppich von höchster Qualität nach 15 Jahren verbraucht.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Amtsgericht Wennigsen/Deister, ra-online (zt/WuM 1987, 258/rb)
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