21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15361

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Urteil03.09.1996Landgericht Dortmund21 S 110/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 100Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 100
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Landgericht Dortmund Urteil03.09.1996

Ersatz für Beschädigungen aufgrund vertrags­widrigen Gebrauchs der Mietsache unterfallen nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauselPflicht zur Leistung von Schadensersatz besteht

Wird die Mietsache aufgrund eines vertrags­widrigen Gebrauchs beschädigt, so unterfällt dies nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel des Mietvertrags. Der Mieter ist vielmehr zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters von diesen Schadenersatz wegen der Beschädigung der Teppiche im Wohnzimmer, Flur und Schlafzimmer. Der Teppichboden wies Flecken von Hundeurin sowie Rotwein- und Brandflecken auf. Er musste daher neu verlegt werden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach habe es sich um eine übliche Abnutzung gehandelt, die allenfalls der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel unterfallen würde. Laut Mietvertrag musste der Mieter jedoch keine Schönheitsreparaturen durchführen. Der Vermieter klagte daraufhin auf Schadenersatz. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich hier um eine Schön­heits­re­paratur gehandelt habe, zu der der Mieter nicht verpflichtet gewesen sei. Dagegen legte der Vermieter Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung des Teppichs zu Unrecht verneint. Es sei hier nicht um eine übliche Abnut­zungs­er­scheinung eines Teppichbodens und somit nicht um eine Schön­heits­re­paratur gegangen. Vielmehr habe eine Beschädigung durch einen vertrags­widrigen Gebrauch gehandelt. Solche Schäden unterfallen nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel des Mietvertrags, sondern dem § 823 Abs. 1 BGB. Der Mieter habe daher Schadenersatz leisten müssen.

Abzug neu für alt

Das Landgericht nahm jedoch einen Abzug neu für alt vor. Es bemaß den Abschlag mit 20 %, da der Teppich zum Zeitpunkt des Auszugs etwa zwei Jahre alt war.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/NJWE-MietR 1997, 100/rb)

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