Dokument-Nr. 15361
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- NJWE-MietR 1997, 100Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 100
Landgericht Dortmund Urteil03.09.1996
Ersatz für Beschädigungen aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs der Mietsache unterfallen nicht der SchönheitsreparaturklauselPflicht zur Leistung von Schadensersatz besteht
Wird die Mietsache aufgrund eines vertragswidrigen Gebrauchs beschädigt, so unterfällt dies nicht der Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrags. Der Mieter ist vielmehr zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters von diesen Schadenersatz wegen der Beschädigung der Teppiche im Wohnzimmer, Flur und Schlafzimmer. Der Teppichboden wies Flecken von Hundeurin sowie Rotwein- und Brandflecken auf. Er musste daher neu verlegt werden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach habe es sich um eine übliche Abnutzung gehandelt, die allenfalls der Schönheitsreparaturklausel unterfallen würde. Laut Mietvertrag musste der Mieter jedoch keine Schönheitsreparaturen durchführen. Der Vermieter klagte daraufhin auf Schadenersatz. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich hier um eine Schönheitsreparatur gehandelt habe, zu der der Mieter nicht verpflichtet gewesen sei. Dagegen legte der Vermieter Berufung ein.
Anspruch auf Schadenersatz bestand
Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung des Teppichs zu Unrecht verneint. Es sei hier nicht um eine übliche Abnutzungserscheinung eines Teppichbodens und somit nicht um eine Schönheitsreparatur gegangen. Vielmehr habe eine Beschädigung durch einen vertragswidrigen Gebrauch gehandelt. Solche Schäden unterfallen nicht der Schönheitsreparaturklausel des Mietvertrags, sondern dem § 823 Abs. 1 BGB. Der Mieter habe daher Schadenersatz leisten müssen.
Abzug neu für alt
Das Landgericht nahm jedoch einen Abzug neu für alt vor. Es bemaß den Abschlag mit 20 %, da der Teppich zum Zeitpunkt des Auszugs etwa zwei Jahre alt war.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.03.2013
Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/NJWE-MietR 1997, 100/rb)
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