18.01.2025
Urteile, erschienen im Dezember 2024
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
48       1
49 2345678
50 9101112131415
51 16171819202122
52 23242526272829
1 3031     
Urteile, erschienen im Januar 2025
  Mo Di Mi Do Fr Sa So
1   12345
2 6789101112
3 13141516171819
4 20212223242526
5 2728293031  
Unser Newsletter wird demnächst umgestellt...

Als Nachfolger des erfolgreichen Portals kostenlose-urteile.de werden wir demnächst auch dessen Newsletter übernehmen und unter dem Namen urteile.news weiter betreiben.

Solange können Sie sich noch über kostenlose-urteile.de bei unserem Newsletter anmelden. Er enthält trotz des Namens kostenlose-urteile.de alle neuen Urteilsmeldungen von urteile.news und verweist auch dahin.

Wir bitten für die Unannehmlichkeiten um ihr Verständnis.

> Anmeldung und weitere Informationen
18.01.2025  
Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 15361

Drucken
Urteil03.09.1996Landgericht Dortmund21 S 110/96
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJWE-MietR 1997, 100Zeitschrift: NJW-Entscheidungsdienst Miet- und Wohnungsrecht (NJWE-MietR), Jahrgang: 1997, Seite: 100
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Landgericht Dortmund Urteil03.09.1996

Ersatz für Beschädigungen aufgrund vertrags­widrigen Gebrauchs der Mietsache unterfallen nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klauselPflicht zur Leistung von Schadensersatz besteht

Wird die Mietsache aufgrund eines vertrags­widrigen Gebrauchs beschädigt, so unterfällt dies nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel des Mietvertrags. Der Mieter ist vielmehr zur Leistung von Schadenersatz verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Dortmund hervor.

In dem zu Grunde liegenden Fall verlangte der Vermieter einer Wohnung nach dem Auszug des Mieters von diesen Schadenersatz wegen der Beschädigung der Teppiche im Wohnzimmer, Flur und Schlafzimmer. Der Teppichboden wies Flecken von Hundeurin sowie Rotwein- und Brandflecken auf. Er musste daher neu verlegt werden. Der Mieter weigerte sich zu zahlen. Seiner Meinung nach habe es sich um eine übliche Abnutzung gehandelt, die allenfalls der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel unterfallen würde. Laut Mietvertrag musste der Mieter jedoch keine Schönheitsreparaturen durchführen. Der Vermieter klagte daraufhin auf Schadenersatz. Das Amtsgericht wies die Klage mit der Begründung ab, dass es sich hier um eine Schön­heits­re­paratur gehandelt habe, zu der der Mieter nicht verpflichtet gewesen sei. Dagegen legte der Vermieter Berufung ein.

Anspruch auf Schadenersatz bestand

Das Landgericht Dortmund entschied zu Gunsten des Vermieters. Das Amtsgericht habe einen Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Neuverlegung des Teppichs zu Unrecht verneint. Es sei hier nicht um eine übliche Abnut­zungs­er­scheinung eines Teppichbodens und somit nicht um eine Schön­heits­re­paratur gegangen. Vielmehr habe eine Beschädigung durch einen vertrags­widrigen Gebrauch gehandelt. Solche Schäden unterfallen nicht der Schön­heits­re­pa­ra­tur­klausel des Mietvertrags, sondern dem § 823 Abs. 1 BGB. Der Mieter habe daher Schadenersatz leisten müssen.

Abzug neu für alt

Das Landgericht nahm jedoch einen Abzug neu für alt vor. Es bemaß den Abschlag mit 20 %, da der Teppich zum Zeitpunkt des Auszugs etwa zwei Jahre alt war.

Quelle: Landgericht Dortmund, ra-online (zt/NJWE-MietR 1997, 100/rb)

Nicht gefunden, was Sie gesucht haben?

Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil15361

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Die Redaktion von urteile.news arbeitet mit größter Sorgfalt bei der Zusammenstellung von interessanten Urteilsmeldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann urteile.news nicht die Rechtsberatung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.

VILI