23.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 11484

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Urteil20.01.1993BundesgerichtshofVIII ZR 10/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • BB 1993, 822Zeitschrift: Betriebs-Berater (BB), Jahrgang: 1993, Seite: 822
  • DB 1993, 1465Zeitschrift: Der Betrieb (DB), Jahrgang: 1993, Seite: 1465
  • DWW 1993, 74Zeitschrift: Deutsche Wohnungswirtschaft (DWW), Jahrgang: 1993, Seite: 74
  • GE 1993, 359Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 1993, Seite: 359
  • MDR 1993, 339Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR), Jahrgang: 1993, Seite: 339
  • NJW 1993, 1061Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1993, Seite: 1061
  • WM 1993, 660Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM), Jahrgang: 1993, Seite: 660
  • WuM 1993, 109Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 109
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Vorinstanzen:
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil19.12.1991, 6 U 108/90
  • Landgericht Frankfurt am Main, Urteil27.02.1990, 2/13 O 476/89
ergänzende Informationen

Bundesgerichtshof Urteil20.01.1993

Generelles Haustierverbot in Mietverträgen ist unzulässig / Mieter darf Dübel setzen und muss nicht bei Auszug sämtliche Dübellöcher entfernenHaltung von Tieren in Mietwohnungen darf nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden

Nicht jedes Tier hat Einfluss auf die schuld­recht­lichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum, so dass eine Klausel in einem Mietvertrag, die das Halten von Haustieren generell ausschließt, unwirksam wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes­ge­richtshofs hervor.

Im vorliegenden Fall wurde um die Rechtmäßigkeit einzelner Klauseln eines Mietver­trags­for­mulars gestritten. Unter anderem ging es dabei um eine Bestimmung, die das Halten von Haustieren grundsätzlich für "unzulässig" erklärte. Die Klausel in dem Formu­la­r­miet­vertrag lautete: "Das Halten von Haustieren ist unzulässig."

Die gegenseitigen Interessen von Mieter und Vermieter müssen berücksichtigt werden

Der Bundes­ge­richtshof entschied, dass diese Klausel unwirksam sei und damit aus dem Mietver­trags­formular entfernt werden müsse. Das totale Verbot einer Tierhaltung könne keinen Bestand haben, da es nicht die nach § 9 Abs. 1 AGBG geschuldete Bilanz der gegenseitigen Interessen berücksichtige. Das Verbot erfasse alle Tiere, die des Nutzens oder Vergnügens wegen von Menschen gehalten würden. Dazu würden dann auch solche Tiere zählen, deren Vorhandensein von Natur aus, wie etwa Zierfische im Aquarium, keinen Einfluss auf die schuld­recht­lichen Beziehungen zwischen Vermieter und Mieter von Wohnraum haben könnten.

Klausel zu Dübellöchern

Außerdem wurde um eine Klausel gestritten, die vom Mieter verlangte, Dübellöcher zu entfernen. Die Klausel lautete: "Bei Beendigung des Mietver­hält­nisses ist der Mieter verpflichtet, Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher ordnungsgemäß und unkenntlich zu verschließen, etwa durchbohrte Kacheln durch gleichartige zu ersetzen."

Das OLG Franfurt und der Bundes­ge­richtshof befanden, dass die Klausel den Mieter unangemessen benachteilige.

Das OLG Frankfurt führte in der Berufungs­instanz aus: Es gehöre zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre, dass der Mieter Dübel setzen und Kacheln, insbesondere in Bädern und in der Küche, anbohren dürfe. Die Grenze für das Gebrauchsrecht des Mieters sei das verkehrsübliche Maß. Soweit der Vermieter es unterlassen habe, in einem Bad die Halterung für die üblichen Insta­l­la­ti­o­ns­ge­gen­stände wie Spiegel, Konsole, Handtuchhalter anzubringen, sei der Mieter berechtigt, dies nachzuholen.

Der Bundes­ge­richtshof folgte der Rechts­auf­fassung des OLG. Die Klausel verwirkliche einseitig das Vermie­te­r­in­teresse, wenn sie dem Mieter die Beseitigung von Dübeln und Bohrlöchern auch in den Fällen auferleg, in denen ihr Anbringen zum vertragsgemäßen Gebrauch unerlässlich war. Eine Einschränkung der Besei­ti­gungs­pflicht des Mieters sei hier in der Klausel nicht getroffen; damit liege bereits insoweit eine unangemessene Benachteiligung des Mieters vor. Da die Klausel nach ihrem Wortlaut aus sich heraus verständlich und sinnvoll nicht in einen inhaltlich zulässigen und in einen unzulässigen Regelungsteil trennbar sei, könne sie auch nicht in ihrem zulässigen Teil aufrecht­er­halten werden. Ob die weiter vorgesehene einschrän­kungslose Ersatzpflicht des Mieters für durchbohrte Kacheln einer Nachprüfung standhielte, bedürfe danach keiner Entscheidung, meinte der BGH.

Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st/pt)

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