Dokument-Nr. 18877
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- ZMR 2014, 734Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2014, Seite: 734
Amtsgericht München Urteil18.02.2014
Pflicht zum "Weißeln" von Decken und Wänden stellt unzulässige Schönheitsreparaturklausel darOffene Bohrlöcher gehören zu den Schönheitsreparaturen
Regelt eine Klausel des Mietvertrags, dass die Decken und Wände zu "Weißeln" sind, so stellt dies eine unzulässige Schönheitsreparaturklausel dar. Aufgrund der Unwirksamkeit der Klausel, ist ein Mieter daher nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, einschließlich der Beseitigung von Bohrlöchern, verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts München hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem Ende des Mietverhältnisses im April 2013 forderte der Vermieter die Mieter dazu auf, die laut einer Klausel des Mietvertrags geschuldeten Schönheitsreparaturen durchzuführen. Diese weigerten sich jedoch, da die Schönheitsreparaturklausel ihrer Meinung nach unwirksam gewesen sei. So habe die Klausel die Verpflichtung enthalten, die Wände und Decken der Wohnung zu "Weißeln". Der Vermieter dürfe aber den Mietern nicht vorschreiben, welche Farbe sie für die Wohnung während der Mietzeit verwenden möchten. Der Vermieter entgegnete dem, dass der allgemein verwendete Ausdruck "Weißeln" gleichbedeutend mit "Streichen" sei. Eine Farbwahlvorgabe enthalte die Klausel daher nicht. Da die Mieter weder die Wohnung strichen noch die offenen 59 Bohrlöcher beseitigten, beauftragte der Vermieter einen Maler und zog die dadurch entstandenen Kosten von der Mietkaution ab. Die Mieter waren damit aber nicht einverstanden und erhoben Klage auf Rückzahlung der gesamten Mietkaution.
Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution bestand
Das Amtsgericht München entschied zu Gunsten der Mieter. Ihnen habe nach § 551 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag ein Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Mietkaution zugestanden. Der Vermieter habe demgegenüber keinen Anspruch auf Erstattung seiner Malerkosten gehabt. Denn die Schönheitsreparaturklausel sei unwirksam gewesen.
Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel aufgrund unzulässiger Farbwahlvorgabe
Schönheitsreparaturklauseln, so das Amtsgericht weiter, die den Mieter während der Mietzeit zu einer Dekoration in einer ihm vorgegebenen Farbe verpflichten und ihn dadurch in der Gestaltung seines persönlichen Lebensbereichs einschränken, seien nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 20.01.2010 - VIII ZR 50/09 -). Dies sei hier der Fall gewesen. Dabei sei der Begriff des "Weißen" oder "Weißeln" nicht als Synonym für das Streichen anzusehen, sondern für den Anstrich in weißer Farbe. Somit habe eine unzulässige Farbwahlvorgabe vorgelegen.
Keine Pflicht zur Beseitigung der Bohrlöcher
Die Mieter seien nach Ansicht des Amtsgerichts nicht verpflichtet gewesen die 59 Bohrlöcher zu beseitigen. Somit habe der Vermieter die dadurch entstandenen Malerkosten nicht ersetzt verlangen dürfen. Da die offenen Bohrlöcher als Teil der Schönheitsreparaturen anzusehen waren und die Mieter aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturklausel nicht zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet waren, haben sie auch nicht die Bohrlöcher beseitigen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2014
Quelle: Amtsgericht München, ra-online (zt/ZMR 2014, 734/rb)
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